Rz. 226

Eine Reihe von Obergerichten bewilligt nur dann Verfahrenskostenhilfe für ein Abänderungsbegehren auf Herabsetzung des Unterhaltes, wenn ein außergerichtlicher Abänderungsversuch erfolglos durchgeführt worden ist. Dazu einige Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte:

 

Rz. 227

Zitat

OLG Hamburg, Beschl. v. 5.12.2012 – 7 WF 117/12[441]

Es ist mutwillig im Sinne von §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Satz 1 ZPO, wenn der Unterhaltsschuldner Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nach § 240 FamFG erstrebt, nachdem der Unterhaltsgläubiger ihm mitgeteilt hat, künftig nur noch den reduzierten Unterhalt zu verlangen.

Für ein Verzichtsverlangen im Sinne von § 240 Abs. 2 Satz 3 FamFG (bzw. § 238 Abs. 3 Satz 3 FamFG) genügt eine Mitteilung des Unterhaltsschuldners an den Unterhaltsgläubiger, in der der Unterhaltsschuldner schlüssig darlegt, dass nunmehr nur noch ein geringerer Unterhalt geschuldet sei, und den Unterhaltsgläubiger ernsthaft zu der Erklärung auffordert, die Herabsetzung des Unterhalts zu akzeptieren. Die Vorlage von Belegen dafür, dass das Herabsetzungsverlangen begründet sei, ist nicht erforderlich.

Das Verzichtsverlangen soll nach der Konzeption des Gesetzgebers "spiegelbildlich" einer Mahnung entsprechen und im Sinne einer "negativen Mahnung" die an den Unterhaltsgläubiger gerichtete Aufforderung bilden, teilweise oder vollständig auf den titulierten Unterhalt zu verzichten. Diesen Anforderungen genügt eine Mitteilung des Unterhaltsschuldners an den Unterhaltsgläubiger, in der der Unterhaltsschuldner schlüssig darlegt, dass nunmehr nur noch ein geringerer Unterhalt geschuldet sei, und den Unterhaltsgläubiger ernsthaft zu der Erklärung auffordert, die Herabsetzung des Unterhalts zu akzeptieren. Die Vorlage von Belegen dafür, dass das Herabsetzungsverlangen begründet sei, ist dafür ebenso wenig erforderlich wie bei einer auf die Zahlung eines erhöhten Unterhalts gerichteten Mahnung, für die die Konkretisierung der Forderung und ihre schlüssige Darlegung ebenfalls ausreicht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.5.1994 – 11 UF 393/92, FamRZ 1995, 106 f., 107).

 

Rz. 228

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OLG München, Beschl. v. 29.9.2010 – 33 WF 1567/10[442]

Keine Verfahrenskostenhilfe für Abänderungsverfahren bei fehlendem außergerichtlichem Abänderungsversuch.

Verfahrenskostenhilfe ist wegen Mutwilligkeit zu verweigern, wenn der Unterhaltsschuldner es versäumt hat, den Unterhaltsgläubiger zur zumindest teilweisen Herabsetzung seiner titulierten Verpflichtung durch einen Vollstreckungsverzichts zu erreichen.

 

Rz. 229

Zitat

OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.2.2011 – 14 UF 213/10

Ein Unterhaltsgläubiger gibt noch keinen Anlass zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens, wenn er sich mit der – vorübergehenden – Herabsetzung des titulierten Betrages einverstanden erklärt. Besteht der Unterhaltsschuldner gleichwohl auf einer Änderung des Titels, muss er den Gläubiger vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe auffordern, an einer Anpassung des Titels mitzuwirken. Anderenfalls sind ihm bei einem sofortigen Anerkenntnis die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 

Rz. 230

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OLG Hamm, Beschl. v. 2.2.2011 – II-8 WF 262/10[443]

Denn die Antragsgegnerin hat jedenfalls im Sinne von § 93 ZPO Veranlassung zur Klage gegeben, als sie auf die außergerichtliche Aufforderung des Antragstellers auf Abänderung des titulierten Unterhalts vom 28.5.2010 eine Herabsetzung mit Schreiben vom 7.6.2010 ablehnte.

 

Rz. 231

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OLG Stuttgart, Beschl. v. 31.8.2011 – 17 UF 194/11[444]

1. Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses liegen nicht vor, wenn der Gläubiger eines titulierten Unterhalts dem Antrag des Unterhaltsschuldners im Verfahrenskostenhilfeprüfverfahren auf Verfahrenskostenhilfe für einen Vollstreckungsgegenantrag zunächst entgegentrat und erst nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und Zustellung der Klage ein Anerkenntnis zum Verzicht auf die Rechte aus dem Unterhaltstitel abgab.
2. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Unterhaltsschuldner vor Stellung des Verfahrenskostenhilfegesuchs den Unterhaltsgläubiger nicht aufgefordert hat, auf die Rechte aus dem titulierten Unterhaltsanspruch zu verzichten und den Titel herauszugeben, wenn gleichzeitig aufgrund des bestehenden Unterhaltstitels ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt wurde.

Zu bedenken ist aber, dass ohne eine vorgerichtliche Aufforderung zur Herabsetzung oder gar zum Verzicht der titulierten Forderung die Gefahr besteht, dass der Unterhaltsberechtigte in einem gerichtlichen Abänderungsverfahren ein sofortiges Anerkenntnis abgibt mit der für den Antragsteller nachteiligen Kostenfolge des § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG.

[443] OLG Hamm FamRZ 2011, 1245.

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