Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 57
Der BGH hat jedoch in verschiedenen Entscheidungen bei bestimmten Fallgestaltungen Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt. Ein ergänzender Unterhaltsanspruch wegen ehebedingter Nachteile in der Versorgungssituation ist demnach nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Versorgungsausgleich noch nicht zu einer Halbteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte geführt hat.
In der Praxis sind dabei folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:
aa) Ausnahme bei fehlender Absicherung der Berechtigten
Rz. 58
Der BGH geht davon aus, dass auch beim nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit ein ausreichender Ausgleich der Versorgungslage letztlich durch den Versorgungsausgleich geschaffen worden ist, so dass im Regelfall kein ehebedingter Nachteil mehr verbleibt. Es sind jedoch Ausnahmen anzuerkennen.
(1) Keine Erwerbsunfähigkeitsrente
Rz. 59
Dies gilt nicht für diejenigen Fälle, in denen der – erwerbsunfähige – unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen Nichterfüllung der Wartezeiten keine Erwerbsunfähigkeitsrente erhält. War nämlich die Erwerbsunfähige in den letzten fünf Jahren nicht mindestens drei Jahre berufstätig, hat sie keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente. Darin liegt ein ehebedingter Nachteil, wenn sie gerade wegen der Lebensgestaltung in der Ehe nicht berufstätig war. Denn der durchgeführte Versorgungsausgleich verschafft ihr so nicht den gleichen rentenrechtlichen Schutz, über den sie bei eigener ununterbrochener Erwerbstätigkeit ohne die ehebedingte Berufspause verfügen könnte. Entsprechendes gilt, wenn die Berechtigte die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt, weil sie aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht genügend Pflichtbeiträge gezahlt hat.
(2) Praxishinweis
Rz. 60
Praxistipp
Der BGH geht davon aus, dass ein solcher ehebedingter Nachteil mit Beginn der Altersrente endet. Denn der sich hinsichtlich der Erwerbsunfähigkeitsrente ergebende ehebedingte Nachteil entfällt mit dem Beginn der Altersrente, weil für diese nach den §§ 35 ff. SGB VI neben der Erfüllung der Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen erforderlich ist.
Norpoth kritisiert dies in seiner Anmerkung:
Die Nachteile endeten nicht mit der Altersgrenze, weil die Berechtigte als EU-Rentnerin während der Ehe über § 59 SGB VI weitere Zurechnungszeiten erworben haben würde, die ihr jetzt – ehebedingt – entgangen seien.
Außerdem entgehe ihr bei der Altersrente ein entsprechender Bestandsschutz gem. § 88 SGB VI.
bb) Ausnahme bei geringeren Anrechten des Unterhaltspflichtigen
Rz. 61
Verfügte der Unterhaltspflichtige nur über geringe Anrechte, so führte die Durchführung des Versorgungsausgleichs dazu, dass die aufgrund der Berufsunterbrechung der Berechtigten eingetretenen ehebedingten Nachteile durch den Versorgungsausgleich nur unzureichend ausgeglichen werden konnten. Dann steht der durchgeführte Versorgungsausgleich einer Berücksichtigung bei der Frage der Unterhaltsbefristung nicht entgegen.