Rz. 5

Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude einschließlich des Zubehörs, das sich im oder am Gebäude befindet.

 

Rz. 6

Ableitungsrohre der Wasserversorgung, die unterhalb des Kellerbodens zwischen den Fundamentmauern verlaufen, befinden sich "innerhalb des Gebäudes".[1]

 

Rz. 7

Eine Terrasse, die unmittelbar neben dem versicherten Gebäude angelegt ist, kann nicht als Gebäudebestandteil angesehen werden.[2] Schäden durch Wasser aus Regenfallrohren sind keine versicherten Wasserschäden, weil das Regenfallrohr nicht der Wasserversorgung dient.[3]

 

Rz. 8

Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile können durch besondere Vereinbarung – in der Regel gegen Prämienzuschlag – mitversichert werden (A § 5 Nr. 4 VGB 2008/2010).

Eine serienmäßig gefertigte, in einer Möbelfundgrube erworbene Einbauküche ist nicht in der Gebäudeversicherung versichert, es besteht allenfalls Versicherungsschutz in einer Hausratversicherung.[4]

Eine Gartenmauer ist auch dann nicht als Zubehör mitversichert, wenn sie an das versicherte Gebäude anstößt.[5]

Stillgelegte Rohre, die nicht mehr an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, sind nicht Gegenstand der Gebäudeversicherung.[6]

 

Rz. 9

Nicht versichert sind Sachen, die der Mieter auf eigene Kosten beschafft hat, es sei denn, dass auch insoweit eine vertragliche Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen worden ist (A § 5 Nr. 3b VGB 2008/2010).

[1] BGH, NJW-RR 1998, 1034; OLG Nürnberg, r+s 1998, 163; OLG Frankfurt, zfs 1998, 109.
[2] LG Köln, r+s 1999, 425.
[3] OLG Frankfurt, VersR 2000, 723.
[4] OLG Saarbrücken, 5 U 71/11, MRD 2012, 222.
[6] OLG Hamm, 20 U 107/12, zfs 2013, 158.

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