Rz. 5
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude einschließlich des Zubehörs, das sich im oder am Gebäude befindet.
Rz. 6
Ableitungsrohre der Wasserversorgung, die unterhalb des Kellerbodens zwischen den Fundamentmauern verlaufen, befinden sich "innerhalb des Gebäudes".[1]
Rz. 7
Eine Terrasse, die unmittelbar neben dem versicherten Gebäude angelegt ist, kann nicht als Gebäudebestandteil angesehen werden.[2] Schäden durch Wasser aus Regenfallrohren sind keine versicherten Wasserschäden, weil das Regenfallrohr nicht der Wasserversorgung dient.[3]
Rz. 8
Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile können durch besondere Vereinbarung – in der Regel gegen Prämienzuschlag – mitversichert werden (A § 5 Nr. 4 VGB 2008/2010).
Eine serienmäßig gefertigte, in einer Möbelfundgrube erworbene Einbauküche ist nicht in der Gebäudeversicherung versichert, es besteht allenfalls Versicherungsschutz in einer Hausratversicherung.[4]
Eine Gartenmauer ist auch dann nicht als Zubehör mitversichert, wenn sie an das versicherte Gebäude anstößt.[5]
Stillgelegte Rohre, die nicht mehr an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, sind nicht Gegenstand der Gebäudeversicherung.[6]
Rz. 9
Nicht versichert sind Sachen, die der Mieter auf eigene Kosten beschafft hat, es sei denn, dass auch insoweit eine vertragliche Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen worden ist (A § 5 Nr. 3b VGB 2008/2010).
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