Burkhard Engler, Frank-Michael Goebel
Rz. 138
Der Drittschuldner kann die erforderlichen Erklärungen innerhalb der Frist von zwei Wochen (§ 840 Abs. 1 ZPO) schriftlich gegenüber dem Gläubiger oder dessen (angegebenem) Bevollmächtigten abgeben. Die Frist beginnt mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses mit Aufforderung oder mit Zustellung der isolierten Aufforderung nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses. Bezüglich der Berechnung gilt § 222 ZPO mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Da es sich um eine Überlegungsfrist handelt, genügt nach richtiger Auffassung die Absendung der Erklärung innerhalb der Frist.
Rz. 139
Hinweis
Der Gesetzgeber hat es versäumt, die Frist jedenfalls für die Kontopfändung nach der entsprechenden Reform anzupassen. Nach § 850k Abs. 2 ZPO kann der Schuldner binnen vier Tagen ab der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein Girokonto noch in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Diese Information ist im Hinblick auf den Forderungsumfang für den Gläubiger wesentlich und nach § 840 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ihm auch mitzuteilen. Steht aber im Zeitpunkt der Abgabe der Drittschuldnererklärung noch gar nicht fest, ob ein gepfändetes Konto als Pfändungsschutzkonto zu behandeln ist, wird der Gläubiger ggf. objektiv in die Irre geführt. Er sollte deshalb nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist noch einmal bei dem Kreditinstitut nachfragen, ob noch nachträglich eine Umwandlung stattgefunden hat. Nach der hier vertretenen Auffassung ist der Drittschuldner unter Beachtung des Zwecks von § 840 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu einer ergänzenden Drittschuldnerauskunft verpflichtet.
Rz. 140
Der Drittschuldner kann die Erklärungen aber auch schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Gerichtsvollziehers geben, wenn dieser den Pfändungsbeschluss nebst Aufforderung oder die Aufforderung alleine (nachträglich) zustellt (§ 840 Abs. 3 S. 1 ZPO). Das von dem Gerichtsvollzieher aufgestellte und in die Zustellungsurkunde aufgenommene Protokoll ist vom Drittschuldner zu unterzeichnen (§ 840 Abs. 3 S. 2 ZPO). Dem Drittschuldner verbleibt auch die Möglichkeit, die Erklärungen gegenüber dem Gerichtsvollzieher nicht anlässlich der Zustellung, sondern später, jedoch innerhalb der Zweiwochenfrist dem Gerichtsvollzieher gegenüber schriftlich oder mündlich zu Protokoll abzugeben (zum Inhalt der Zustellungsurkunde siehe auch § 121 Abs. 2 GVGA). Dies entspricht der heutigen Praxis.
Rz. 141
Der Drittschuldner ist grundsätzlich nur dazu verpflichtet, diejenigen Fragen des Gläubigers zu beantworten, die sich innerhalb des Katalogs des § 840 Abs. 1 Nr. 1–5 ZPO bewegen. Den Rahmen der Auskunftspflicht bildet naturgemäß das vermeintlich beschlagnahmte Recht des Schuldners. Eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht jedenfalls nicht. Zu erklären hat sich der Drittschuldner:
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ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei (§ 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Diese Frage nach der Leistungsbereitschaft umfasst in aller Regel Bestand, Art und Höhe der Forderung im beschlagnahmten Umfange. Eine Drittschuldnererklärung stellt kein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, sondern ist eine rein tatsächliche Auskunft, eine sog. Wissenserklärung; der Drittschuldner ist auch nicht verpflichtet, den Vollstreckungsgläubiger auf eine aufrechenbare Gegenforderung hinzuweisen, wenn er erklärt, die gepfändete Forderung nicht als begründet anzuerkennen; |
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ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen (§ 840 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Als Rechtsgrund für solche Ansprüche anderer kommen in Betracht: Abtretung, Verpfändung oder Übergang kraft Gesetzes. Die Berechtigten, die Ansprüche an der beschlagnahmten Forderung geltend machen, sind mit ihrem Namen und ihrer Anschrift sowie dem Grund und der Höhe ihrer Ansprüche zu bezeichnen; TippInsbesondere bei Abtretungen ist zu prüfen, ob sie nach § 3 ff. AnfG angefochten werden können, weil die jeweilige Abtretung lediglich in der Absicht erfolgt ist, die Gläubiger zu benachteiligen |
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ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist (§ 840 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dabei sind zu bezeichnen
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die Gläubiger |
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Art und Höhe ihrer Ansprüche, |
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der Pfändungsbeschluss mit Bezeichnung der erlassenden Stelle sowie des Tages des Erlasses. |
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Auch noch wirksame Vorpfändungen sind anzugeben; nachrangige Pfändungen allerdings brauchen nicht mitgeteilt zu werden. |
Darüber hinaus ist bei Kontenpfändungen anzugeben:
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ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 850la die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist (§ 840 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Mit dieser Regelung sollen Vollstreckungsgläubiger in einem unaufwändigen Verfahren über die Erfolglosigkeit ihres Vollstreckungsversuchs informiert werden. HinweisAuch hier stellt sich die Frage nach dem Vorgehen des Gesetzgebers. Da der den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassende zuständige... |