Burkhard Engler, Frank-Michael Goebel
Rz. 17
Grundsätzlich müssen die zu pfändenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Pfändung nicht fällig sein. Die Pfändung zukünftiger Rechte ist allerdings nur zulässig, wenn eine Rechtsbeziehung besteht, aus der diese Rechte nach ihrer Art und nach der Person des Drittschuldners bestimmt werden können. Die Anforderungen sind strenger als diejenigen an eine Abtretung zukünftiger Forderungen, bei denen die Bestimmbarkeit genügt. Die Forderung muss sich aus einer Rechtsbeziehung ergeben. Diese besonderen Voraussetzungen der Pfändung künftiger Rechte hat der Gläubiger schlüssig darzulegen. Sie liegen bei der Pfändung künftigen Arbeitseinkommens im bestehenden Arbeitsverhältnis, § 832 ZPO, ebenso vor wie bei der Pfändung künftiger Renten.
Rz. 18
Pfändbar ist eine Geldforderung bereits vor der Fälligkeit, wenn sie von einer Gegenleistung abhängig ist oder ein Zurückbehaltungsrecht besteht und wenn sie unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung steht oder unter einer Zeitbestimmung (§ 163 BGB) geschuldet ist.
Rz. 19
Hinweis
Eine Ausnahme ergibt sich allerdings bei Steuererstattungsansprüchen. Diese sind aufgrund gesetzlicher Regelung in § 46 Abs. 6 AO erst pfändbar, nachdem sie auch entstanden sind. Die Steuererstattungsansprüche aus einem laufenden Kalenderjahr, können also erst am 1.1. des Folgejahres gepfändet werden. Ein früher erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist insoweit nichtig.
Eine künftige Geldforderung kann gepfändet werden, sobald eine rechtliche Grundlage vorhanden ist, die ihre Bestimmung der Art und der Person des Drittschuldners nach ermöglicht.
Rz. 20
Checkliste: Pfändbare künftige Forderungen
Neben künftigen Lohn- und Gehaltsforderungen sind z.B. die nachfolgenden künftigen Forderungen grundsätzlich als pfändbar anerkannt:
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der Anspruch auf Pfändung künftiger Renten, |
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der Anspruch auf die Auszahlung künftiger Aktivsalden aus einem Giro- und Bankkontokorrentvertrag, |
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der Anspruch auf künftige Versicherungsleistungen auch vor Eintritt des Versicherungsfalls, |
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der künftig mögliche Anspruch auf Kostenerstattung ab Einreichung der Klage, |
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der Anspruch auf Provision aus künftig abzuschließenden Geschäften, |
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der dem Schuldner möglicherweise verbleibende Erlösüberschuss bei einer Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher oder auch einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks ab Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens, |
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der Anspruch eines Gesellschafters auf Auszahlung des Gewinnanteils für die kommenden Geschäftsjahre, |
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die den Tarifkunden gegenüber den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zustehenden Rückerstattungsansprüche aus § 25 AVBEltV. |