Burkhard Engler, Frank-Michael Goebel
Rz. 176
Die Kosten der Vorpfändung trägt der Schuldner grundsätzlich nach § 788 ZPO, wenn sie sich als "notwendig" erweisen. Ausgeschlossen ist die Erstattbarkeit dann, wenn der Gläubiger keine Gründe für die besondere Eilbedürftigkeit angeben kann. Die Notwendigkeit besteht auch dann nicht, wenn die Kosten durch eine schikanöse, überflüssige oder offenbar aussichtslose Vorpfändung verursacht sind. Maßgeblich sind dabei die Sichtweise und die Informationslage des Gläubigers im Zeitpunkt der Beauftragung der Vorpfändung. Die Notwendigkeit muss vermutet werden, da sich rein statistisch jeder Schuldner mehreren Gläubigern gegenübersieht. Sie entfällt mithin nur, wenn der Gläubiger sichere Kenntnis davon hat, dass seine Rechte auch durch eine im Zeitpunkt der Vorpfändung veranlasste Pfändung gesichert werden.
Rz. 177
Gerichtsgebühren entstehen für die Vorpfändung nicht, da das Gericht nicht tätig wird; auch das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist gerichtsgebührenfrei.
Rz. 178
Der Rechtsanwalt erhält für die Tätigkeit im Rahmen der Vorpfändung eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 0,3 (Nr. 3309 VV RVG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob er die Vorpfändung selbst anfertigt oder den Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Pfändungsauftrages mit der selbstständigen Anfertigung einer Benachrichtigung nach § 845 Abs. 1 S. 2 ZPO beauftragt. Zu beachten ist die mögliche Entstehung der Erhöhungsgebühr von 0,3, wenn der Rechtsanwalt mehrere Gläubiger vertritt (Nr. 1008 VV RVG). Der "Gesamtgebührensatz" darf auch bei der Vertretung mehrerer Gläubiger 2,0 für die Verfahrensgebühr allerdings nicht überschreiten (Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG).
Rz. 179
Für den Anfall der Verfahrensgebühr für die Vorpfändung kommt es nicht darauf an, dass im Anschluss an die Vorpfändung eine – rechtzeitige und fristgerechte – Pfändung bewirkt wird. Wird jedoch eine solche bewirkt, stellen die Vorpfändung und die nachfolgende Pfändung eine einheitliche Tätigkeit im Sinne von §§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, so dass für die Pfändung keine weitere Verfahrensgebühr anfällt. Wann im Einzelnen verschiedene oder besondere Tätigkeiten vorliegen, ergibt sich aus den §§ 17, 18 RVG.
Rz. 180
Vorpfändungen, die gegenüber mehreren Drittschuldnern zeitlich versetzt ausgebracht werden, lösen grundsätzlich auch dann mehrere Gebühren aus, wenn die nachfolgende Pfändung aufgrund eines einheitlichen Antrags bewirkt wird. Hätten allerdings die verschiedenen Vorpfändungen in einer Benachrichtigung vorgenommen werden können, sind die weitergehenden Gebühren nicht erstattungsfähig.
Rz. 181
Hinweis
Diese Frage entscheidet sich einerseits daran, über welche Informationen der Drittschuldner zum Zeitpunkt der Beauftragung der Vorpfändung verfügte. Allerdings wird andererseits auch zu berücksichtigen sein, welche Kosten durch die Zustellung von mehreren Vorpfändungen veranlasst werden. Da der Schuldner diese nach § 788 ZPO zu tragen hat, ist auch die Schadenminderungspflicht aus der ex-ante-Sicht zu bedenken. Letztlich ist eine Abwägung zu treffen, in dem dem Vollstreckungsinteresse der Vorrang einzuräumen und dem Gläubiger auch ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen ist.
Rz. 182
Für das Anfertigen einer Vorpfändung auf Antrag des Gläubigers (§ 845 Abs. 1 S. 2 ZPO) erhält der Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe von 17,60 EUR nach Nr. 200 KVGvKostG und von 3,30 EUR nach Nr. 101 KVGvKostG. Daneben kommen die Kosten der Zustellung nach Nr. 701 KVGvKostG bei der Postzustellung und in Höhe des Wegegeldes nach Nr. 711 ZPO von 3,25–16,25 EUR je nach Entfernung hinzu. Letztlich darf die allgemeine Auslagenpauschale des Gerichtsvollziehers nach Nr. 716 KVGvKostG von 20 % der Gebühren, mindestens 3,00 EUR und höchsten 10,00 EUR nicht vergessen werden. Beschränkt sich die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers darauf, ein bereits vom Gläubiger bzw. dessen Bevollmächtigten verfasstes Benachrichtigungsschreiben zuzustellen, entsteht für die Zustellung an Drittschuldner und Schuldner jeweils die Gebühr nach Nr. 101 KVGvKostG von 3,30 EUR. Hinzu kommen die Kosten der Zustellung mit der Post (Nr. 701 KVGvKostG) und die Auslagen nach Nr. 716 KVGvKostG.