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Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats mit Blick auf die Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle nach § 13 AGG einrichtet (vgl. § 76), besteht weder nach dem AGG noch nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, denn es handelt sich insoweit um eine organisatorische Entscheidung des Arbeitgebers (BAG v. 21.7.2009 – 1 ABR 42/08). Entsprechendes gilt für die Frage der personellen Besetzung. Bezüglich der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens indes, namentlich wenn beispielsweise eine Verfahrensordnung und darin geregelte Sanktionen Einfluss auf das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer haben, kann ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht kommen (ErfK/Schlachter, AGG § 13 Rn 2 m.w.N.).

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