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Weiterhin steht dem Betriebsrat im Zusammenhang mit einem CoC, der festlegt, dass Arbeitnehmer von Lieferanten und anderen Dritten keine Geschenke und Zuwendungen annehmen dürfen, ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. In Bezug auf diese Geschenke hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht mit Blick auf die Fragen, ob und in welchem Wert die Arbeitnehmer übliche Werbegeschenke (wie z.B. Kugelschreiber und Kalender) einbehalten dürfen, in welchen Fällen sie diese Geschenke an den Lieferanten zurückgeben müssen, in welchen Fällen eine Herausgabe an den Arbeitgeber erfolgen muss und wann und unter welchen Umständen der Vorgesetzte in Kenntnis gesetzt werden muss. Die insoweit getroffenen Regelungen gehen über das gesetzliche Verbot von Bestechung und Korruption hinaus und geben also nicht nur die Gesetzeslage wieder (LAG Düsseldorf v. 14.11.2005 – 10 TaBV 46/05; Reinhard, NZA 2016, 1233, 1236).

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