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Dem Betriebsrat steht bezogen auf die sogenannten Amnestie- oder Kronzeugenregelungen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. Diese Regelungen sollen den Arbeitnehmer animieren, an der Aufklärung von Verstößen mitzuwirken und versprechen ihm als Gegenleistung einen Haftungs- und/oder Kündigungsverzicht (Leipold, NJW-Spezial 2011, 56, 57). Die Entscheidung über die Einführung einer solchen Regelung obliegt zwar allein dem Arbeitgeber. Im Rahmen der Ausgestaltung einer derartigen Regelung steht aber dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu (Göpfert/Merten/Siegrist, NJW 2008, 1703, 1708).

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