Rz. 6

Im Rahmen einer Ermittlungsmaßnahme werden häufig Dokumente, die sich im Gewahrsam von Mitarbeitern befinden, relevant sein. Betriebsbezogene Dokumente können in dienstlichen Akten abgelegt sein oder in elektronischen Archiven. Solche Unterlagen sind stets dienstlicher Natur und können vom Arbeitgeber bzw. von diesem Beauftragten (Vorgesetzte, Kollegen, etc.) im Rahmen des Haus- und Eigentumsrechts uneingeschränkt eingesehen werden. Dies gilt auch mit Blick auf elektronisch archivierte Dokumente, denn deren materielle Form ändert nichts am dienstlichen Charakter der Unterlagen. Von Belang sind insoweit wegen der zwingend erforderlichen IT-Nutzung aber datenschutzrechtliche Aspekte, wie sie bei anderen technisch gestützten Zugriffen zu beachten sind (Hauschka/Moosmayer/Lösler/Mengel, Corporate Compliance, 2016, § 39 Rn 93). Ausgedruckte E-Mails etwa gelten demgegenüber schlichtweg als papierne Unterlagen. Auf private Unterlagen ist im Übrigen ein Zugriff nur als ultima ratio zulässig, wenn es etwa um schwerwiegende Straftaten geht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge