Dr. iur. Berthold Hilderink
Rz. 134
Gem. Art. 15 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat die betroffene Person gem. Art. 15 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
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die Verarbeitungszwecke; |
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die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; |
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die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; |
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falls möglich, die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; |
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das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; |
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das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; |
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wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; |
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das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 1 u. 4 DSGVO und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. |
Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person gem. Art. 15 Abs. 2 DSGVO das Recht, über die geeigneten Garantien gem. Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
Rz. 135
Der Verantwortliche stellt gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche gem. Art. 15 Abs. 3 S. 2 DSGVO ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen gem. Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
Gem. Art. 15 Abs. 4 DSGVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Abs. 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Weitere Grundsätze zum Auskunftsanspruch folgen aus den Erwägungsgründen der DSGVO. Eine betroffene Person sollte gem. Erwägungsgrund 63 S. 1 DSGVO ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Jede betroffene Person sollte gem. Erwägungsgrund 63 S. 3 DSGVO daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, insbesondere zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht.
Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche gem. Erwägungsgrund 63 S. 4 DSGVO den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. Dieses Recht sollte gem. Erwägungsgrund 63 S. 5 DSGVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen. Dies darf gem. Erwägungsgrund 63 S. 6 DSGVO jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.
Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er gem. Erwägungsgrund 63 S. 7 DSGVO verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.
Rz. 136
Die Auskunfts- und Kopieansprüche nach Art. 15 DSGVO können auch im Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden. Die allgemeinen Bestimmungen der DSGVO enthalten eine Vollregelung, die auch für den Beschäftigtendatenschutz Anwendung findet (LAG Baden-Württemberg v. 20.12.2018 – 17 Sa 11/18, Rn 172; Düwell/Brink, NZA 2016, 665), wenngleich es den Mitgliedstaaten gem. Art. 88 DSGVO in bestimmten Grenzen gestattet ist, spezifische nationale Vorschriften zum Beschäftigtendatenschutz zu erlassen (vgl. bereits oben Rdn 2).
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