Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 794
Eine optimale Befriedigung kann erreicht werden, wenn die Kapitallebensversicherung in absehbarer Zeit nach Ablauf von mindestens zwölf Versicherungsjahren fällig wird und die Versicherungsleistung nebst Überschussbeteiligung dann in voller Höhe ausgekehrt wird. Für vor dem 1.1.2005 geschlossene Lebensversicherungen besteht nach Ablauf von zwölf Versicherungsjahren sodann Steuerfreiheit. Welcher Zeitraum "absehbar" ist und vom Gläubiger abgewartet werden kann, wird im Wesentlichen von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Gläubigers selbst abhängen und ist dementsprechend im Einzelfall zu bestimmen.
In diesem Fall ist eine Zurückstellung der Kündigung des Versicherungsvertrages und der Einziehung des Rückkaufswertes bis zur Fälligkeit zu empfehlen, wenn der Gläubiger über eine den Rückkaufswert der Versicherung übersteigende Vollstreckungsforderung verfügt und auf diese Weise eine erheblich höhere Befriedigungsquote erzielen kann.
Rz. 795
Hinweis
Der Gläubiger riskiert in diesem Fall allerdings, dass der im Versicherungsschein genannte Bezugsberechtigte oder die Ehefrau, der Lebenspartner oder die Kinder des Schuldners nach § 170 VVG (§ 177 VVG a.F.) in den Versicherungsvertrag eintreten (siehe nachfolgend unter IV. 4.). Allerdings steht er sich dann auch nicht schlechter als in der ersten Verwertungsalternative, so dass es sich um ein "überschaubares" Risiko handelt.
Rz. 796
Der Schuldner wird mit der Pfändung der Kapitallebensversicherung die Zahlung der Versicherungsprämien unverzüglich einstellen, wenn er dies nicht ohnehin schon getan hat. Dies berührt den Gläubiger selbst jedoch nicht.
Rz. 797
Dieser kann entweder die Prämien weiter zahlen – was der Versicherer als Drittschuldner nach § 34 VVG (§ 35a VVG a.F.) nicht zurückweisen kann – und diese als Kosten der Zwangsvollstreckung – ähnlich wie die Ratenzahlungen beim Eigentumsvorbehalt – nach § 788 ZPO geltend machen.
Rz. 798
Nach § 165 VVG (§ 174 VVG a.F.) kann der Gläubiger nach der Pfändung der Versicherung und Überweisung zur Einziehung die Versicherung aber auch ohne wesentliche wirtschaftliche Beeinträchtigung in der Endphase der Vertragslaufzeit in eine prämienfreie Versicherung umwandeln.
Rz. 799
Auch bei dieser Verwertungsart ist die Pfändung der Kapitallebensversicherung und Überweisung zur Einziehung nach den §§ 829, 835 ZPO ausreichend. Der Gläubiger beschränkt sich hier nach dem Widerruf der Bezugsberechtigung und der Bestimmung seiner Bezugsberechtigung auf das Abwarten des Ablaufs der Versicherungszeit. Aufgrund der Pfändung erhält er sodann das Abrechnungsschreiben und die Versicherungsleistung.
Rz. 800
Tipp
Der Bevollmächtigte sollte hier in jedem Fall die Ablauffrist für die Versicherung notieren und überwachen. Auch sollte er überprüfen, ob der Versicherungsvertrag eine Anschlussanlage der Versicherungssumme vorsieht und die diesbezüglichen Erklärungen widerrufen.