Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 505
Am 1.1.2007 ist das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (BEEG) in Kraft getreten. Hierdurch wurde die bisherige staatliche Familienförderung erheblich verändert. War das bisherige Erziehungsgeld noch als Sozialleistung im Kindesinteresse ausgestaltet, richtet sich das neue Elterngeld als Lohnersatzleistung vorwiegend nach dem Erwerbseinkommen der Eltern, um erwerbstätigen Paaren mehr Anreiz für die Elternschaft zu geben. Erstmals erhalten auch Familien mit mehr als 30.000,00 EUR Jahreseinkommen die staatliche Unterstützung; der Anspruch entfällt, wenn das zu versteuernde Gesamteinkommen mehr als 150.000,00 EUR bei einem bzw. 175.000,00 EUR und mehr bei mehreren Anspruchsberechtigten beträgt, § 1 Abs. 8 BEEG. Für die ab dem 1.4.2024 bis vor dem 1.4.2025 geborenen Kinder beträgt die Einkommensgrenze 200.000,00 EUR, § 28 Abs. 5 S. 2 BEEG, und für ab dem 1.4.2025 geborene Kinder 175.000,00 EUR. Das Bundeselterngesetz wurde zum 1.1.2015 neu gefasst, die Rechtsänderungen gelten für ab dem 1.7.2015 geborene Kinder.
Rz. 506
Durch das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes wurde dem BEEG ein Abschnitt hinzugefügt, in welchem ein Anspruch auf Betreuungsgeld geregelt wird. Das Gesetz trat zum 1.8.2013 in Kraft und ist durch das Bundesverfassungsgericht als mit Art. 72 Abs. 2 GG unvereinbar und ohne Übergangsregelung für nichtig erklärt worden. Auf bewilligtes Betreuungsgeld haben die Begünstigen jedoch weiterhin Anspruch, da in der Regel der begünstigende Bewilligungsbescheid nicht zurückgenommen werden darf gem. § 45 Abs. 2 SGB X. Danach hatten Eltern im Anschluss an das Elterngeld, grundsätzlich vom 15. Lebensmonat bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats für maximal 22 Monate, Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn sie ihr Kind zu Hause selbst betreuen oder von einer nicht öffentlich geförderten Stelle betreuen lassen. Das Betreuungsgeld betrug bis zum 31.7.2014 pro Kind 100,00 EUR monatlich, ab 1.8.2014 wurden pro Kind 150,00 EUR monatlich gewährt.
Rz. 507
Durch die Neufassung des BEEG hat der Gesetzgeber das sog. Elterngeld Plus eingeführt, wonach die Bezugsdauer bei geringeren Zahlungen auf 28 Monate verdoppelt werden kann.
Rz. 508
Elterngeld und Betreuungsgeld sind Familienleistungen für alle Eltern.
Elterngeld wird für Eltern als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt (§ 4 Abs. 1 BEEG).
Basiselterngeld wird beiden Eltern gemeinsam gewährt, wenn sie sich in den ersten 14 Lebensmonaten vorrangig selbst um die Betreuung des Kindes widmen wollen (§ 4 Abs. 3 BEEG) und daher nicht voll erwerbsfähig sind. Seit dem 1.4.2024 können beide Elternteile das Basiselterngeld jedoch nur noch für einen Monat parallel beziehen, maximal bis zum zwölften Lebensmonat. Wollen sich beide Elternteile gleichzeitig dem Kind widmen, muss ein Elternteil ab dem zweiten Monat sich für Elterngeld Plus entscheiden.
Eltern können sich somit auch dafür entscheiden, statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld ein Elterngeld jeweils zwei Monate lang zu beziehen (sog. Elterngeld Plus (§ 4 Abs. 3 S. 2 BEEG) – kurz: "halbes Elterngeld, dafür doppelt so lang" – oder Basiselterngeld mit Elterngeld Plus kombinieren. Das Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, wenn ein Elternteil dieses ab dem 15. Lebensmonat in Anspruch nimmt. Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden in der Woche ist möglich.
Zusätzlich wurde durch die Neuregelung zum 1.1.2015 der sog. "Partnerschaftsbonus" eingeführt (§§ 4 Abs. 4, 4b BEEG): Vier zusätzliche Monate Elterngeld wird gezahlt, wenn sich beide Eltern gleichzeitig um das Kind kümmern und nicht weniger als 24 bzw. nicht mehr als 32 Wochenstunden im Monat erwerbstätig sind. Elterngeld bzw. Betreuungsgeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und Erwerbslose, Studierende und Auszubildende, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades, die Zeit für die Betreuung ihres bzw. eines ab dem Stichtag 1.1.2007 geborenen Kindes investieren. Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag bei der Erziehungsstelle, in dem verbindlich festgelegt wird, welcher Elternteil für welche Zeit die Kinderbetreuung übernehmen soll und für welchen Zeitraum Elterngeld bzw. Betreuungsgeld beansprucht wird. Betreuungsgeld wird unabhängig von einer Erwerbstätigkeit der Eltern gezahlt (§ 4a BEEG).
Rz. 509
Zusätzlich erhalten Eltern für Frühchen zusätzliches Basiselterngeld: Bei Entbindung sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung einen 13. Monat Basiselterngeld, bei acht Wochen einen 14. Monat, bei zwölf Wochen einen 15. Monat sowie bei 16 Wochen einen 16. Monat zusätzliches Basiselterngeld (§ 4 Abs. 5 BEEG).
Rz. 510
Kernelement des Elterngeldes ist die dynamische Leistung in Anknüpfung an das Erwerbseinkommen. Die Elterngeldleistung beträgt gem. § 2 Abs. 1 BEEG mindestens 67 % des Nettoeinkommens, absolut mindestens 300,00 EUR (§ 2 Abs. 4 BEEG) und höchstens 1.800,00 EUR (67 % von maximal 2.700,00 EUR, die als Einkommen berücksichtigt werden...