Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 445
Der Bausparvertrag ist der Vertrag zwischen Bausparkasse und Bausparer, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt. In Deutschland handelt es sich weiterhin um eine beliebte Form der Vermögensbildung, die langfristig angelegt ist und deshalb auch im Vermögen von Schuldnern zu finden ist, die erst langsam in die Verschuldung geraten sind.
Die Vertragssumme (Bausparsumme) wird zugeteilt und unter weitergehender Gewährung des Bauspardarlehens ausgezahlt, wenn ein Mindestsparguthaben erreicht und eine bestimmte Mindestfrist abgelaufen ist. Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen zu gewähren. Die Bausparsumme setzt sich zusammen aus dem Bausparguthaben (Einlage, Zinsen, sonstige gutgeschriebene Beträge wie etwa eine Wohnungsbauprämie) und dem Bauspardarlehen. Das Bauspardarlehen ist "Baugeld" und unterliegt damit einer Zweckbestimmung.
Allerdings erwirbt der Bausparer auch einen Auszahlungsanspruch an den Sparbeiträgen samt Zinsen, wenn er auf die Zuteilung eines Bauspardarlehns verzichtet. Hierauf kann der Gläubiger in vollem Umfange zugreifen.
Rz. 446
Tipp
Hat der Gläubiger Informationen darüber, dass der Schuldner Einzahlungen auf einen Bausparvertrag vornimmt bzw. vorgenommen hat und stellt sich dann aber auf die Drittschuldnerauskunft heraus, dass der Schuldner selbst kein Vertragspartner ist, muss in Betracht gezogen werden, dass der Bausparvertrag unter einem anderen Namen als Treuhänder gehalten wird, so dass die Pfändung der Ansprüche aus § 667 BGB oder aber auch die Anfechtung der Einzahlungen zugunsten eines Dritten nach § 4 AnfG in Betracht kommen. Informationsquelle kann in diesen Fällen insbesondere die vom Arbeitgeber herauszugebende Lohnabrechnung sein, die die unmittelbare Überweisung an die Bausparkasse zeigt oder auch die nach § 836 Abs. 3 ZPO vom Schuldner herauszugebenden Kontoauszüge.
Rz. 447
Die Pfändung von Bausparverträgen verspricht regelmäßig einen wesentlichen Beitrag zur Befriedigung der Vollstreckungsforderung. Insoweit muss der Gläubiger bzw. sein Rechtsdienstleister sein Informationsmanagement darauf ausrichten. Der Schuldner hat bei der Abnahme der Vermögensauskunft darzulegen, ob er Bausparverträge unterhält. Darin erschöpfen sich die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung aber nicht. Liegen die Voraussetzungen des § 802l ZPO vor, können beim Bundeszentralamt für Steuern nach Abs. 1 S. 1 Nr. 2 die Kontodaten des Schuldners über den Gerichtsvollzieher ermittelt werden. Hierzu gehören auch die Daten über Bausparverträge, deren Inhaber der Schuldner ist. Im Rahmen der Lohnpfändung muss darauf geachtet werden, die Lohnabrechnungen des Schuldners beim Drittschuldner anzufordern. Viele Schuldner lassen die Sparbeiträge unmittelbar vom Arbeitgeber an die Bausparkasse überweisen. Im Rahmen der allgemeinen Kontopfändung ist zwar nicht das Kreditinstitut als Drittschuldner, sehr wohl aber der Schuldner verpflichtet, die Kontoauszüge herauszugeben, was nach § 836 Abs. 3 i.V.m. § 883 ff. ZPO auch erzwungen werden kann. Auch hier finden sich Hinweis auf die Einzahlung von Bausparbeiträgen.