Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 358
Dass ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto zu führen ist, beruht nach § 850k Abs. 7 ZPO grundsätzlich auf einer Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Kreditinstitut. Eine solche Vereinbarung kann in der Form der erstmaligen Aufnahme von Geschäftsbeziehungen bestehen. Das Kreditinstitut ist in diesem Fall frei, ob es bereit ist, für den Schuldner ein Pfändungsschutzkonto einzurichten. Lediglich die Sparkassen unterliegen in verschiedenen Bundesländern aufgrund der jeweiligen Sparkassengesetzen der Verpflichtung, ein Pfändungsschutzkonto einzurichten. Anders verhält sich der Sachverhalt, wenn der Schuldner bei dem Kreditinstitut bereits ein Girokonto unterhält. In diesem Fall ist das Kreditinstitut auf Verlangen des Schuldners verpflichtet, das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Es besteht also ein Umwandlungskontrahierungszwang. Gleiches gilt, wenn sein Girokonto bzw. die daraus fließenden Ansprüche von dem Gläubiger bereits gepfändet worden sind. In diesem Fall kann der Schuldner nicht nur die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto verlangen, sondern das Kreditinstitut muss die Umstellung auch bis zum vierten auf die Erklärung des Schuldners folgenden Tag bewirkt haben. Geschieht dies binnen vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner, steht dem Schuldner nach § 850k Abs. 1 ZPO der volle Grundfreibetrag zu.
Rz. 359
Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen, § 850k Abs. 8 ZPO. Insoweit muss der Schuldner bei der vertraglichen Abrede nach § 850k Abs. 7 ZPO gegenüber dem Kreditinstitut versichern, dass er über kein weiteres Pfändungsschutzkonto verfügt. Diese Erklärung des Schuldners ist jedoch in der Praxis nicht überprüfbar. Hat der Gesetzgeber zunächst mit einer europarechtswidrigen Regelung die Kontrolle darin gesehen, dass die Kreditinstitute der SCHUFA AG, diese wiederum den Kreditinstituten, jeweils Auskunft über die Existenz eines Pfändungsschutzkontos erteilt, liegt das Recht nun nach einer ersten Änderung des Gesetzes jeder Auskunftei. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass dies kein wirksames Schutzsystem darstellt, da nie ausgeschlossen werden kann, dass die bei mehreren Pfändungsschutzkonten beteiligten Banken ihre Auskünfte unterschiedlichen Auskunfteien erteilen und sie entsprechend zurückerhalten.
Rz. 360
Hinweis
Es wäre Aufgabe des Gesetzgebers gewesen, durch eine Meldepflicht der Kreditinstitute gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder dem Bundeszentralamt für Steuern sicherzustellen, dass alle Pfändungsschutzkonten dort zentral erfasst werden und die Rückmeldung an die Kreditinstitute erfolgt. Das Argument, die Behörden seien damit überfordert, kann nicht gelten, weil die Auskunftspflicht zumindest des Bundeszentralamtes für Steuern über Konten des Schuldners mit der Reform der Sachaufklärung begründet wurde.
Rz. 361
Unterhält ein Schuldner entgegen seiner Verpflichtung mehrere Girokonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Gläubigers nach § 850k Abs. 9 ZPO an, dass nur das von dem Gläubiger in dem Antrag bezeichnete Girokonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat die Voraussetzungen durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner oder auch durch eine Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 802l ZPO glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO). Eine Anhörung des Schuldners unterbleibt. Die Entscheidung ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Entscheidung an diejenigen Kreditinstitute, deren Girokonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos.
Rz. 362
Hinweis
In der Praxis wird diese Regelung keine Rolle spielen, weil der Gläubiger die Sachverhalte mit dem zur Verfügung stehenden Informationssystem kaum wird ermitteln können.