Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 3
Ist der Schuldner Rechtsanwalt, dann muss im Hinblick auf die Pfändbarkeit der Vergütung unterschieden werden:
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Beruht der Vergütungsanspruch auf einem Anwaltsvertrag oder |
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auf einer gerichtlichen Entscheidung (Beiordnung als Pflichtverteidiger oder im Rahmen von Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe). |
I. Anwaltsvergütung aus Bundes- oder Landeskasse
Rz. 4
Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse aus Prozesskostenhilfe (§ 121 ZPO bzw. § 11a ArbGG) oder des nach den entsprechenden Bestimmungen anderer Verfahrensgesetze beigeordneten Rechtsanwalts und des Pflichtverteidigers sowie die Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe sind als Geldforderung pfändbar. Drittschuldner ist die nach den einschlägigen Bundes- oder Landesvorschriften zur Vertretung des Fiskus eingesetzte Behörde. Die Pfändung ist nur zulässig nach Beiordnung oder Gewährung von Beratungshilfe. Der Pfändungsgläubiger kann den Antrag auf Festsetzung und Erstattung der Vergütung stellen (§§ 55, 56, 59 RVG) und auch Rechtsmittel einlegen. Zur bestimmten Bezeichnung der gepfändeten Forderung reicht es regelmäßig aus, wenn auf die bereits erfolgte Beiordnung und die Zahlungsanweisung durch ein bestimmtes Gericht abgestellt wird.
Rz. 5
Die Angabe eines bestimmten Verfahrens (mit Aktenzeichen) ist nicht zwingend erforderlich. Drittschuldnerin ist die Staatskasse – entweder Bundes- oder Landeskasse, was sich nach dem bewilligenden Gericht, Bundes- oder Landesgericht, richtet: bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 ZPO die Bundes- oder Landeskasse und u.U. die Gegenpartei (§ 126 ZPO), bei Bestellung als Pflichtverteidiger die Bundes- oder Landeskasse (§ 103 StPO) und der Beschuldigte bzw. Angeklagte (§§ 103, 100 StPO).
II. Anwaltsvergütung aus Anwaltsvertrag
Rz. 6
Beruht der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten auf einem Anwaltsvertrag (Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter, § 675 BGB), dann können sich Probleme im Rahmen der Pfändbarkeit ergeben. Aus dem Anwaltsvertrag ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt die gesetzliche oder die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Die Abtretung der Vergütungsansprüche eines Rechtsanwalts war nach der ständigen Rechtsprechung des BGH überwiegend wegen möglicher Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflichten des Rechtsanwalts unwirksam. Nach diesen Entscheidungen hat sich die Gesetzeslage geändert. Im Jahre 1994 wurde § 49b BRAO eingeführt.
Rz. 7
Seit der Änderung des § 49b Abs. 4 S. 1 BRAO ist die Abtretung des Vergütungsanspruchs oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder an rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a BRAO) generell zulässig. Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten ist nur dann zulässig, wenn der Mandant ausdrücklich schriftlich eingewilligt hat oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Die Übertragung aufgrund Einwilligung des Mandanten ist nur dann wirksam, wenn der Mandant vor Einwilligung über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger aufgeklärt wurde. Der neue Gläubiger ist dann in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der übertragende Rechtsanwalt.
Rz. 8
Damit ist:
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die Abtretung der Anwaltsvergütung an einen (anderen) Rechtsanwalt stets zulässig und wirksam; |
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die Abtretung der Anwaltsvergütung an eine andere Person (Nichtanwalt) zulässig und wirksam, wenn:
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ein rechtskräftiger Titel über den Vergütungsanspruch vorliegt oder |
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der Mandant dem Rechtsanwalt gegenüber ausdrücklich und schriftlich in die Abtretung eingewilligt hat. |
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Rz. 9
Der BFH hatte im Anschluss an eine Entscheidung des BGH bereits entschieden, dass Gebührenforderungen von Rechtsanwälten grundsätzlich der Pfändung unterliegen. Die in § 49b Abs. 4 BRAO a.F. normierte Einschränkung der Abtretung solcher Forderungen führe nicht zu einer Unübertragbarkeit i.S.v. § 851 Abs. 1 ZPO und damit nicht zu einer Einschränkung der Pfändung.
Rz. 10
Der BGH hat entschieden, dass der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, Name und Anschrift des Schuldners sowie die Höhe seiner Honorarforderung anzugeben. Einen Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB liege nicht vor, da die Offenbarung nach § 807 ZPO gerechtfertigt sei. Das Grundrecht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf die Offenbarung seiner Daten trete hinter das durch Art. 14 GG geschützte Befriedigungsrecht des Gläubigers zurück.
Rz. 11
Nach einem Beschluss des Hanseatischen OLG Bremen begeht der Rechtsanwalt keinen Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, wenn die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts von Dritten gepfände...