Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Gesetzestext
(1) 1Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. 2Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung. 3Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). 2Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. 3§ 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
A. Allgemeines
I. Anwendung des RVG
Rz. 1
Abs. 1 S. 1 stellt den Grundsatz auf, dass sich die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach diesem Gesetz bestimmt. Abs. 1 S. 2 bestimmt ausdrücklich, dass auch die Tätigkeit eines Prozesspflegers nach den §§ 57 und 58 ZPO dem RVG unterfällt. Welche Vergütung der Rechtsanwalt für diese Tätigkeit erhält, ergibt sich aus § 41 (vgl. Rdn 111 f.). Neben der Rechtsanwaltsgesellschaft nennt Abs. 1 S. 3 auch die Partnerschaftsgesellschaft und die anderen Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer. Auch wenn das RVG damit in persönlicher Hinsicht auch auf Personen anwendbar ist, die zwar selbst keine Rechtsanwälte sind, aber als Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft einer Kammer angehören, können diese dennoch nicht nach dem RVG abrechnen, weil sie keine anwaltliche Tätigkeit erbringen.
II. Keine Anwendung des RVG
Rz. 2
Abs. 2 listet die Tätigkeiten auf, für die das RVG nicht gilt. Auch die Tätigkeit des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen (§ 151 FamFG) ist vom Anwendungsbereich des RVG ausgenommen (vgl. zur Vergütung § 158 Abs. 7 FamFG). Abs. 2 S. 3 stellt aber klar, dass § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt. Danach gehören zu den ersatzfähigen Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören. Damit ist klargestellt, dass die in Abs. 2 S. 1 genannten Tätigkeiten unter den Voraussetzungen des § 1835 Abs. 3 BGB ggf. unter Anwendung der Bestimmungen des RVG ersetzt werden.
III. Therapieunterbringung
Rz. 3
Nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG) richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts in Verfahren über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Therapieunterbringung nach VV Teil 6 Abschnitt 3 (VV 6300 ff.). Der gem. § 7 ThUG beigeordnete Rechtsanwalt erhält gem. § 45 Abs. 3 seine Vergütung aus der Staatskasse, § 52 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend.
Rz. 4
Nach § 62 bleiben die Regelungen des ThUG zur Rechtsanwaltsvergütung (§ 20) unberührt. § 62 ist erforderlich, weil das RVG hinsichtlich seines Geltungsbereichs keinen Vorbehalt für andere bundesgesetzliche Regelungen enthält. § 62 stellt sich damit als Ergänzung zu § 1 dar. In § 20 ThUG nicht ausdrücklich genannte weitere Bestimmungen des RVG gelten in Verfahren nach dem ThUG ebenfalls. § 62 soll nur sicherstellen, dass die besondere Vergütungsregelung des § 20 ThUG in den dort genannten Verfahren anzuwenden ist. § 62 soll andere Bestimmungen des RVG in Verfahren nach dem ThUG aber nicht ausschließen. Insoweit ist das RVG bei anwaltlicher Tätigkeit ohnehin schon wegen § 1 Abs. 1 anwendbar (vgl. Rdn 96; vgl. i.Ü. die Kommentierung zu § 62).
B. Regelungsgehalt
I. Grundlagen
1. Legaldefinition der Vergütung
Rz. 5
Der Begriff "Vergütung" umfasst nach der Legaldefinition des Abs. 1 S. 1 die Gebühren und Auslagen. Auf Rdn 147 f. wird verwiesen.
2. Rechtsgrund der Vergütung
a) Vertrag
Rz. 6
Grundlage für den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts können sein
▪ |
ein Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant oder |
▪ |
die Beiordnung/Bestellung des Rechtsanwalts. |
Das RVG regelt bei einem auf Vertrag beruhenden Vergütungsanspruch grds. nur die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts und setzt damit das Bestehen eines sich i.d.R. nach bürgerlichem Recht bestimmenden Vergütungsanspruchs voraus. Zu der Frage, aus welchem Rechtsgrund (causa) der Anwalt seine Vergütung zu fordern berechtigt ist, schweigt sich das RVG damit aus.
Rz. 7
Soweit sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aber aus einer Beiordnung (z.B. im Wege der PKH), aus einer gerichtlichen Bestellung (z.B. als Pflichtverteidiger) oder aus einer Tätigkeit im Rahmen bewilligter Beratungshilfe ergibt, regelt das RVG auch den Grund des Vergütungsanspruchs (vgl. § 45).
b) Gesetz (Beiordnung/Bestellung)
aa) Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse
Rz. 8
Der Hauptfall der Entstehung eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs ist d...