Rz. 10

Im Strafverfahren kann dem Beschuldigten sogar gegen seinen ausdrücklichen Willen ein Verteidiger bestellt werden. Die Bestellung als Pflichtverteidiger erfordert keinen Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Er kann neben dem Anspruch gegenüber der Staatskasse aufgrund seiner Beiordnung einen Anspruch auf die (Wahl-)Verteidigergebühren nach dem RVG gegen den Beschuldigten haben, wenn diesem ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder festgestellt wird, dass dieser wirtschaftlich leistungsfähig ist (§ 52). Beim gerichtlich bestellten Rechtsanwalt (z.B. Pflichtverteidiger) beruht die Tätigkeit auf einem öffentlich-rechtlichen Bestellungsakt.[6] Die Bestellung begründet einen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse.[7]

 

Rz. 11

Wird der Rechtsanwalt daher als Pflichtverteidiger bestellt, entsteht der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse allein aufgrund der gerichtlichen Bestellung. Ein Anwalts- oder Geschäftsbesorgungsvertrag wie im Fall der Beiordnung im Wege der PKH muss nicht hinzutreten, um einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu erhalten. Es kommt für den Vergütungsanspruch nicht darauf an, ob der Beschuldigte mit der Bestellung einverstanden ist oder ob er dem Pflichtverteidiger Vollmacht erteilt hatte. Wird die Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben, entfällt der durch die Bestellung entstandene Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse grds. nicht.

[6] OLG Bamberg AGS 2009, 320 = StraFo 2009, 350.
[7] OLG Hamburg RVGreport 2012, 457 = NStZ-RR 2012, 390; OLG München 6.4.2009 – 6 Ws 2/09.

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