Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 498
Es gibt unterschiedliche Arten von Dienstbarkeiten:
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Grunddienstbarkeit: Der Berechtigte, der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks, darf das belastete Grundstück in bestimmter Beziehung benutzen. Das Recht ist mit dem Eigentum an dem herrschenden Grundstück verbunden, dessen Bestandteil (§ 96 BGB); |
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Nießbrauch: Der Berechtigte hat das Recht, grundsätzlich sämtliche Nutzungen des belasteten Gegenstandes zu ziehen, wobei belasteter Gegenstand auch bewegliche Sachen und Rechte sein können; |
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beschränkt persönliche Dienstbarkeit; |
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Dauerwohn- und -nutzungsrecht nach § 31 WEG. |
Rz. 499
Die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) ist wesentlicher Bestandteil des herrschenden Grundstücks (§§ 96, 93 BGB). Sie kann von ihm nicht getrennt werden. Sie kann weder selbstständig übertragen werden, noch ist ihre Ausübung auf einen Dritten übertragbar. Die Grunddienstbarkeit kann demzufolge weder belastet noch gepfändet werden (§ 851 Abs. 1 ZPO). Anders kann es sich allerdings mit einem möglichen Entgelt verhalten, dass der Schuldner für die Einräumung einer Grunddienstbarkeit erhält.
Rz. 500
Anders als bei der Grunddienstbarkeit (auf das Grundstück) bezieht sich die Berechtigung aus der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf eine individuell bestimmte Person (§ 1090 BGB). Sie ist ein selbstständiges Recht, weil die Berechtigung nicht mit der Berechtigung am Grundstück einhergeht. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar (§ 1092 Abs. 1 S. 1 BGB). Ihre Ausübung kann auch nur dann einem anderen (als dem eigentlich Berechtigten) überlassen werden, wenn diese Überlassung gestattet ist (§ 1092 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Gestattung der Überlassung bedarf der Einigung und Eintragung im Grundbuch, weil dadurch ihr gesetzlicher Inhalt erweitert wird. Der Dritte erlangt trotz Gestattung weder dingliche Rechte noch einen Anspruch gegen den Eigentümer, ist aber gegen dessen mögliche Klage nach §§ 1004, 1027 BGB geschützt.
Rz. 501
Allein wenn die Ausübung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit einem anderen wirksam gestattet ist, ist sie pfändbar (§ 857 Abs. 3 ZPO). Gepfändet wird nicht das Recht zur Ausübung, sondern die beschränkt persönliche Dienstbarkeit (das Stammrecht) selbst. In welcher Art und Weise diese Gestattung vorzunehmen ist, stellt sich als zentrale Frage für die Pfändbarkeit dar. Geklärt werden muss, ob sich die Gestattung für die Übertragung der Dienstbarkeit unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben muss oder ob der Vermerk in der Eintragungsbewilligung ausreicht. Der BGH hat entschieden, dass auch eine nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Ausübungsgestattung zur Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit führt; die Eintragung sei nur bedeutsam für die Frage, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Übertragung der Ausübung entgegenhalten lassen müsse. Drittschuldner ist der Grundstückseigentümer. Die Wirksamkeit der Pfändung hängt nicht von der Eintragung im Grundbuch ab, sollte allerdings zum Schutz des Gläubigers gegen die Löschung derselben im Grundbuch eingetragen werden.
Rz. 502
Nicht die Dienstbarkeit selbst, sondern nur die Befugnis zu ihrer Ausübung kann an den Gläubiger überwiesen werden. Das Vollstreckungsgericht kann die Geltendmachung auch durch besondere Anordnung nach § 857 Abs. 4 ZPO näher regeln.