Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 885
Der Nießbrauch ist, ohne dass eine abweichende Vereinbarung zulässig wäre, unveräußerlich (§ 1059 S. 1 BGB) und unvererblich (§ 1061 BGB). Er kann allerdings befristet und auflösend oder aufschiebend bedingt bestellt werden.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unveräußerlichkeit des Nießbrauchs besteht für den Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft (§ 1059a BGB mit Einzelheiten).
Rz. 886
Der Nießbrauch ist als unveräußerliches Recht als Stammrecht nicht pfändbar (§ 851 Abs. 1 BGB). Diese Folge wird gesetzlich angeordnet auch für diejenigen Fälle, in denen der Nießbrauch ausnahmsweise veräußert werden kann (§ 1059b BGB).
Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden (§ 1059 S. 2 BGB). Aus diesem Grund ist – wie bei der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit – eine Pfändbarkeit nach § 857 Abs. 3 ZPO gegeben. Anders als dort unterliegt das dingliche Nießbrauchrecht selbst und nicht nur das obligatorische Recht auf seine Ausübung jedoch nach h.M. der Pfändung. Nach überwiegender Meinung ist die Pfändung auch dann zulässig, wenn die Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs vertraglich mit dinglicher Wirkung ausgeschlossen ist. Drittschuldner ist der Eigentümer der mit dem Nießbrauch belasteten Sache oder des Grundstücks. Die Eintragung der Pfändung des Nießbrauchs in das Grundbuch ist zur Wirksamkeit der Pfändung nicht notwendig.
Rz. 887
Der Nießbrauch behält allerdings seine Unveräußerlichkeit auch in der Zwangsvollstreckung. Er kann deshalb nicht zur Befriedigung verwertet werden. Er kann lediglich vom Gläubiger persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für die Ausnahmen der Unveräußerlichkeit (§ 1059b BGB). Der Nießbrauch selbst kann nicht überwiesen werden, sondern nur die Befugnis zur Ausübung des Nießbrauchs.
Rz. 888
Nach Pfändung und Überweisung der Ausübungsbefugnis ist der Gläubiger berechtigt, den Nießbrauch gem. der Ausgestaltung auszuüben, z.B. durch Fruchtziehung durch Vermietung und Verpachtung. Andererseits trägt der Gläubiger allerdings auch die aus dem Nießbrauch resultierenden Pflichten.
Rz. 889
Die Ausübung kann das Vollstreckungsgericht – auf Antrag – durch nähere Anordnungen regeln (§ 857 Abs. 4 ZPO). Auch hier kann, ähnlich wie bei der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, eine Verwaltung angeordnet werden.
Rz. 890
Die Eintragung der Pfändung im Grundbuch stellt eine Grundbuchberichtigung dar, da die Pfändung bereits mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wirksam wird. Zwar ist die Eintragung zur Wirksamkeit der Pfändung nicht erforderlich. Sie empfiehlt sich aber bereits deswegen, weil andernfalls das Grundstück nach der Aufhebung des Rechts von einem Dritten lastenfrei erworben werden könnte (§§ 892, 893 BGB).