Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 363
Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner nach § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist des § 835 Abs. 4 nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf.
Rz. 364
Hinweis
Gepfändetes Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann, soweit der Schuldner hierüber in diesem Kalendermonat nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft, in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dort den Pfändungsfreibetrag.
Rz. 365
Dies bedeutet, dass auf einem Pfändungsschutzkonto zunächst einmal der seit dem 1.7.2024 geltende Pfändungsfreibetrag von 1500,00 EUR kraft Gesetzes pfändungsfrei bleibt. In diesem Umfang kann der Schuldner frei über sein Konto verfügen, d.h. Überweisungen veranlassen oder Barabhebungen vornehmen. Damit werden gegenüber der alten Regelung aus § 850k ZPO a.F., § 55 SGB I, § 76a EStG Sozialleistungsempfänger bevorzugt, die nun einen überschießenden Freibetrag haben und pfändungsfrei auf das Konto gelangende andere Gutschrift als Arbeitseinkommen und Sozialleistungen entgegennehmen dürfen.
Rz. 366
Hinweis
Sehr wesentlich ist, dass nicht etwa die Pfändungsfreigrenzentabelle zu § 850c ZPO zur Anwendung kommt, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nur der Freibetrag nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO, der dann allerdings wie beim Arbeitseinkommen dynamisiert wird.
Rz. 367
Weiterhin ist damit klargestellt, dass die von § 835 Abs. 4 ZPO erfassten künftigen Gutschriften und das sich daraus ergebende Guthaben im Folgemonat dem Pfändungsschutz unterfällt und, obwohl es im Zuflussmonat über dem Freibetrag liegt, deshalb nach Ablauf der Wartefrist nicht an den Gläubiger ausgekehrt wird, sondern vom Schuldner im Wartezeitraum in Anspruch genommen werden darf. Nur wenn das Guthaben auch nach Ablauf des Folgemonats noch vorhanden ist, ist es an den Gläubiger auszukehren. Es ist kaum vorstellbar, dass ein Schuldner es dazu kommen lässt.
Rz. 368
Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in dieser Höhe verfügt hat, wird das Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem Grundbetrag von 1.500,00 EUR geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.
Rz. 369
Beispiel
Der Schuldner hat im Mai 2024 ein Guthaben von 1.600,00 EUR. Der Gläubiger erhält nun den 1,500,00 EUR übersteigenden Betrag (100,00 EUR). Von dem verbleibenden Betrag gibt der Schuldner aber nur 1.200,00 EUR aus.
Im Juni 2024 hat er nun einen Freibetrag von 1.800,00 EUR (1.500,00 EUR + 300,00 EUR), über den er drei Monate lang verfügen kann (§ 899 Abs. 2 ZPO).
Rz. 370
Für die Praxis muss beachtet werden, dass nur die Beträge in den Folgemonat mit übernommen werden, die auf dem Konto als Guthaben auch tatsächlich vorhanden waren. Es erfolgt mithin keine fiktive Übertragung nicht in Anspruch genommener Freibeträge.
Rz. 371
Gegenüber der früheren Regelung wirkt sich für den Gläubiger besonders nachteilig aus, dass der Pfändungsfreibetrag für den gesamten Kalendermonat zur Verfügung steht, gleich zu welchem Zeitpunkt die Pfändung erfolgt. Das bedeutet, dass ein Schuldner auch dann noch über den vollen Pfändungsfreibetrag verfügen kann, wenn die Pfändung erst am Ende des Monats zugestellt wird. Dabei werden ihm die vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner vorgenommenen Auszahlungen nicht auf den Pfändungsfreibetrag angerechnet. Nach altem Recht erhielt der Schuldner nur einen anteiligen Freibetrag.
Rz. 372
Hinweis
Das bedeutet, dass der Gläubiger sich bemühen muss, die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über §§ 31 Abs. 2, 58 GVGA so zu steuern, dass diese möglichst am Beginn des Monats greift. Anderenfalls wird sich kaum eine Option eröffnen, auf pfändbares Guthaben auf einem P-Konto zugreifen zu können.
Rz. 373
Nach § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO kann der Schuldner sein Girokonto jederzeit in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Auch in diesem Fall greift der vorstehend dargestellte Pfändungsschutz, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, § 850k Abs. 1 S. 4 ZPO.