Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 19
Der Schuldner kann ein Anwartschaftsrecht an einer beweglichen Sache zunächst dadurch erwerben, dass er eine Sache unter Eigentumsvorbehalt kauft, § 455 BGB (Kauf auf Raten). Zwischen Käufer und Verkäufer wird vereinbart, dass das Eigentum an der verkauften Sache erst mit der Zahlung der letzten Rate des Kaufpreises auf den Schuldner automatisch übergeht oder in diesem Zeitpunkt ein Übertragungsanspruch hinsichtlich des Eigentums fällig wird. Der Schuldner erwirbt somit zunächst nur eine Anwartschaft auf Eigentumsübertragung. Zahlt er seine Raten pünktlich, so kann der Verkäufer den Eigentumserwerb nicht verhindern. Gerade bei wirtschaftlich wertvollen Gegenständen wie Pkw, kostbaren Möbeln oder modernen Geräten der Kommunikationstechnik kommt diese Form des Kaufs regelmäßig vor. Aber auch Produktionsmaschinen oder Rohwaren werden häufig nur unter Eigentumsvorbehalt an Unternehmer geliefert. Der Verkäufer und/oder der Kreditgeber achten bei der Höhe der Anzahlung in Praxis darauf, dass nach normalen Umständen der tatsächliche Wert der Sache jeweils deutlich höher liegt als die noch ausstehende Restforderung, damit sie im Verwertungsfall hinreichend abgesichert ist. Der Gläubiger hat ein erhebliches Interesse, auf diese Werte zuzugreifen.
Rz. 20
Eine andere Form von Anwartschaftsrechten stellt die Übertragung von Sicherungseigentum an Gegenständen, insbesondere Produktionsmitteln an Kreditgeber, z.B. Kreditinstitute, dar. Der Schuldner erhält ein Darlehen und überträgt im Gegenzug als Sicherungsgeber sein Eigentum an der mit den Darlehnsmitteln erworbenen oder einer anderen beweglichen Sache an das Kreditinstitut als Sicherungsnehmer. Gleichzeitig erwirbt er einen Anspruch auf Rückübertragung – Anwartschaft – des Gegenstandes nach Kreditablösung. Je mehr Raten der Schuldner schon zurückgezahlt hat, umso stärker ist der Kreditgeber regelmäßig "übersichert". Hier sind demnach "stille Reserven" vorhanden, auf die der Gläubiger zugreifen kann.
Rz. 21
Letztlich sind die Fälle zu sehen, in denen ein Dritter den Gewahrsam an einer dem Vermögen des Schuldners zuzuordnenden Sache hat. So kann etwa die Lebensgefährtin des Schuldners dessen Pkw nutzen. Soll auf den Pkw zugegriffen werden, ist das Einverständnis des Dritten erforderlich, § 809 ZPO. Wird es verweigert, scheitert die Sachpfändung und der Gläubiger muss auf die Forderungsrechte des Schuldners gegen den Dritten zugreifen, d.h. den Rücküberlassungsanspruch aus dem schuldrechtlichen Überlassungsvertrag, etwa einem Verwahrungs-, Nutzungs-, Leih-, Miet- oder auch Pachtvertrag. Dieser Rücküberlassungsanspruch ist durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses aufschiebend bedingt, so dass als Nebenrecht auch auf das Kündigungsrecht zuzugreifen ist.