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Das Anwartschaftsrecht stellt ein Vermögensrecht des Schuldners dar. Somit kann ein Zugriff i. R. d. Zwangsvollstreckung erfolgen. Erforderlich ist eine Doppelpfändung (BGH, NJW 1954, 1325 = LM Nr. 2 zu § 857 ZPO): Der Gläubiger muss das Anwartschaftsrecht im Wege der Forderungspfändung nach §§ 857, 829 ZPO durch Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (Vorbehaltsverkäufer oder Kreditgeber/Sicherungsnehmer) pfänden und die Sache selbst im Wege der Mobiliarvollstreckung (§§ 808ff. ZPO) durch den Gerichtsvollzieher pfänden lassen. Letzteres ist entscheidend für den Rang der Pfändung (a. A. Goebel, Vollstreckung effektiv 2001, 143 m. w. N). Die Forderungspfändung bewirkt, dass der Drittschuldner aufgrund der Pfändung die Drittwiderspruchsklage nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Die Sachpfändung dient dann nur noch der Sicherstellung des Anwartschaftsrechts (Goebel, Vollstreckung effektiv 2001, 143). Sie beeinträchtigt damit das Eigentum des Drittschuldners nicht. Durch die Pfändung des Anwartschaftsrechts verliert der Schuldner das Recht, gem. § 267 Abs. 2 BGB der Zahlung von Raten durch den Gläubiger zu widersprechen. Er kann daher den Bedingungseintritt nicht verhindern. Der Vorbehaltskäufer oder Kreditgeber (als Gläubiger nach § 267 BGB) kann die Leistung des Gläubiger nicht ablehnen. Der Drittschuldner ist darüber hinaus nach § 840 ZPO zur Angabe des Restkaufpreises bzw. der Restschuld verpflichtet. Dies ist für eine mögliche Pfandverwertung wichtig (Goebel, Vollstreckung effektiv 2001, 143). Da es zweifelhaft ist, ob der Vorbehaltsverkäufer oder -käufer (bzw. Sicherungsgeber oder -nehmer) Drittschuldner ist (s. BGH, NJW 1968, 49 =  VersR 1967, 1180), sollte der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sicherheitshalber beiden zugestellt werden. Wenn der Verkäufer oder ein Dritter die Sache besitzt und die Herausgabe verweigert, lässt sich die Sachpfändung nur mit dessen Einverständnis als Gewahrsamsinhaber durchführen (§ 809 ZPO). Um diesen Widerstand zu überwinden, empfiehlt sich zugleich mit Pfändung des Anwartschaftsrechts den Herausgabeanspruch des Schuldners mit zu pfänden (§ 846 ZPO). Die Herausgabe darf nur noch an den Gläubiger erfolgen (Goebel, Vollstreckung effektiv 2001, 143).

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