Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 955
Nach geltendem Recht ist die Pfändbarkeit von zukünftigen Rentenansprüchen lediglich davon abhängig, dass sich eine Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner herausgebildet hat, die nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann. Dies ist mit der Begründung von Rentenanwartschaften ohne Rücksicht auf die Anzahl der Beitragsmonate der Fall. Ab diesem Zeitpunkt ist ohne Rücksicht auf das Alter des Schuldners die künftige Rentenforderung pfändbar. Das Risiko, ob es zur Auszahlung der Rente kommt, trägt der pfändende Gläubiger. Allein diese Lösung kann auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit überzeugen. Grundsätzlich sind damit Rentenansprüche pfändbar.
Rz. 956
Wird neben der Pfändung des zukünftigen Rentenanspruchs zugleich die Pfändung einer Rentenanwartschaft – bezüglich derselben Drittschuldnerin – beantragt, besteht für die Pfändung der Rentenanwartschaft kein Rechtsschutzinteresse, weil die Pfändung der Rentenanwartschaft ein Synonym sein dürfte für die Pfändung zukünftiger Rentenansprüche.
Hinweis
In der Vermögensauskunft hat der Schuldner Angaben zur Höhe der bestehenden Rentenanwartschaften zu machen, ggf. kann der Gläubiger eine Nachbesserung verlangen.
Rz. 957
Die Pfändbarkeit künftiger Rentenansprüche wurde bisher in der Rechtsprechung jedoch nicht uneingeschränkt angenommen. Nach der grundsätzlichen Entscheidung des BGH, die dieser bestätigt hat, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die gegenteilige Rechtsprechung der Instanzgerichte überholt ist.
Rz. 958
Nach höchstrichterlich bestätigter Auffassung ist Voraussetzung der Pfändbarkeit, dass sich eine Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner (Rentenversicherungsanstalt) herausgebildet hat und eine Rechtsgrundlage für die Möglichkeit des Entstehens des künftigen Rentenanspruchs vorhanden ist. Ist dies der Fall, dann ist der Anspruch auf die Zahlung der Rente wie Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO) pfändbar.
Der Anspruch des Gläubigers umfasst grundsätzlich die Nebenrechte. Nebenrechte sind auch Ansprüche auf Rechnungslegung und Auskunft, die darauf abzielen, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln, wie öffentlich-rechtliche Leistungsbescheide unter Einschluss von Rentenbescheiden. Danach kann der Anspruch auf Überlassung einer Kopie des künftigen Rentenbescheids gepfändet werden, Geheimhaltungsinteressen des Schuldners treten hinter das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers zurück. Die Überlassung des (Original)Rentenbescheids kann der Gläubiger nicht pfänden, da das Original nur dem gesetzlich Rentenversicherten als Adressaten des Rentenbescheids zugestellt werden kann.
Rz. 959
Hinweis
Bei der Pfändung des zukünftigen Rentenanspruchs ist der Anspruch des Schuldners auf Rentenauskunft nach § 109 SGB VI nicht mitgepfändet. Diese können auch nicht gesondert gepfändet werden, da es sich hierbei nicht um von der Pfändung umfasste Hilfsrechte (§ 401 BGB) handelt. Nicht pfändbar ist auch die Rentenanwartschaft als Stammrecht sowie Prämienreserven und Gestaltungsrechte des Versicherten. Letztere sind auf die Pfändung von privaten Lebensversicherungen zugeschnitten und nicht auf das Sozialversicherungsverhältnis.
Rz. 960
Die Angabe der Versicherungsnummer ist zur hinreichend genauen Bestimmung der zu pfändenden Forderung nicht erforderlich. Die Versicherungsnummer wird seit 1.1.2005 zentral durch die Datenstelle der Rentenversicherung vergeben. Die ersten beiden Ziffern bezeichnen den Rentenversicherungsträger, der die Nummer das erste Mal vergeben hat, gefolgt von Geburtsdatum des Versicherten, Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, Seriennummer (bis 49 bezeichnet männliche, 50–99 bezeichnet weibliche Versicherte sowie die Angabe "divers") gefolgt von einer Prüfziffer. Hat der Schuldner bei der Drittschuldnerin überhaupt kein Versicherungskonto, geht die Pfändung ins Leere.