Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 190
Hinweis
Wird die Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel betrieben, müssen im Beschlussentwurf die Module Q sowie O und ggf. P ausgefüllt werden.
Rz. 191
Muster 8.12: Pfändung wegen bevorrechtigter Unterhaltsforderungen, § 850d ZPO
Rz. 192
Bestehen gesetzliche Unterhaltspflichten des Schuldners, sind im Modul O Angaben zu diesen unterhaltsberechtigten Personen zu machen, wobei anzugeben ist, ob der Schuldner seinen Unterhaltspflichten vollständig, teilweise oder nicht nachkommt. Ferner ist anzugeben, ob der Schuldner erwerbstätig ist, und es sind Angaben zu seinem Familienstand zu machen. In dem Zusatzfeld ist anzukreuzen, sofern sich der Schuldner der Zahlungspflicht bei älteren Unterhaltsrückständen nicht absichtlich entzogen hat.
Wird in diesem Feld nichts angekreuzt, ist also grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht entzogen hat, sodass auch die Rückstände, die älter als ein Jahr vor Stellung des Antrags sind, unter die Vorrechtspfändung nach § 850d ZPO fallen.
Gemäß BGH gilt:
Zitat
"Die Meinung, der Gläubiger habe darzulegen und zu beweisen, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen habe, ist ebenso wie die überwiegend vertretene Auffassung, der Gläubiger habe bei Antragstellung die Privilegierung der überjährigen Rückstände darzulegen, der Schuldner trage jedoch im Erinnerungsverfahren die Beweislast dafür, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen habe, mit Wortlaut und Systematik der Vorschrift nicht vereinbar. Danach sind die in § 850d Abs. 1 ZPO genannten Unterhaltsansprüche vielmehr grundsätzlich nach Maßgabe dieser Vorschrift privilegiert, überjährige Rückstände nur dann nicht, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 dieser Vorschrift vorliegen. Insoweit trägt mithin nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess der Schuldner, der Einwendungen gegen die Privilegierung überjähriger Rückstände erhebt, die Darlegungs- und Beweislast."
Gem. § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Dies gilt auch in der Zwangsvollstreckung. Ist dem Gläubiger bekannt, dass sich der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht absichtlich entzogen hat, muss er hier ein Kreuzchen setzen. Hat der Gläubiger allerdings keine Kenntnis hierüber, muss er auch nichts ankreuzen.
Rz. 193
In Modul P sind alsdann Angaben zur Art und Höhe eventueller Unterhaltsberechtigter zu machen.
Hinweis
Modul P wurde aufgrund eines redaktionellen Fehlers in der ursprünglichen Fassung mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung korrigiert. Unter den Daten des Ehegatten wurde eine Zeile "Art und Höhe des Einkommens" eingefügt.
Hinweis
Modul Q wurde mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung die Möglichkeit, auch eine erweiterte Pfändung in das Pfändungsschutzkonto des Schuldners anzuordnen, gestrichen.
Durch Ankreuzen des Kontrollkästchen am Anfang des Moduls ("Es wird eine Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen nach § 850d ZPO angeordnet") zeigt der Gläubiger an, dass er aufgrund der vorliegenden Unterhaltsansprüche in den Vorrechtsbereich pfänden will.
Auch wenn über der Anordnung im Hauptfeld des Moduls Q der Hinweis steht "vom Gericht auszufüllen", sollte der Gläubiger hier die für seinen Fall entsprechenden Textstellen ausfüllen. Sofern der Rechtspfleger mit den vorgegebenen Eintragungen nicht einverstanden ist, kann er diese Textfelder nach Rücksprache mit dem Gläubiger ändern – sofern der Antrag als ausfüllbare pdf-Datei übermittelt wurde. Diese Möglichkeit der einfachen Weiterbearbeitung ist bei Übersendung des Antrags als schreibgeschützte pdf-Datei nicht möglich. Der Bundesrat hatte bei Einführung der neuen Formulare am 16.12.2022 explizit darauf hingewiesen, dass die Formulare nicht mit "eingebrannten Textfeldern" eingereicht werden sollten, damit für den Rechtspfleger eine einfache Form der Änderung möglich ist. Hieraus ist zu schließen, dass trotz der Angabe "vom Gericht auszufüllen" der Gläubiger hier Eintragungen -quasi als "Vorschlag an das Gericht"- vornehmen kann.