An das
Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht –
_________________________
In der Zwangsvollstreckungssache
des _________________________
– Gläubiger –
gegen
den _________________________
– Schuldner –
(Az: _________________________)
zeige ich an, dass ich den Gläubiger _________________________ vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom _________________________ (Datum) wie folgt zu ergänzen:
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gem. § 850h Abs. 2 ZPO wird angeordnet, dass der Drittschuldner den Schuldner bei der Berechnung des pfandfreien Betrages so zu behandeln hat, als würde dieser sein Einkommen nach Steuerklasse III versteuern. |
Gründe:
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom _________________________ (Datum) wurde u.a. das Arbeitsentgelt des Schuldners bei dem Drittschuldner _________________________ gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Der Schuldner ist gem. Vermögensauskunft vom _________________________ (Datum) verheiratet. Laut Lohnabrechnung des Schuldners vom _________________________ wird sein Einkommen in Höhe von monatlich 1.673,00 EUR brutto nach Steuerklasse IV versteuert.
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Beweis: Kopie der Lohnabrechnung _________________________ (Datum) |
Die Ehefrau hat gem. Vermögensauskunft des Schuldners ein monatliches Einkommen von 1.000,00 EUR.
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Beweis: Vermögensauskunft des Schuldners vom _________________________ (Datum) |
Da der Schuldner sein Einkommen nach Steuerklasse IV versteuert, muss auch das Ein-kommen der Ehefrau nach Steuerklasse IV versteuert werden, da bei der Wahl der Steuer-klasse IV nur diese Steuerklassenkombination möglich ist, § 38b Abs. 1 Nr. 4 EstG.
Die Einstufung in die Steuerklasse IV bietet sich für ein Ehepaar dann an, wenn beide Partner etwa gleich viel verdienen, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Sie wird üblicherweise gewählt, wenn beide Ehegatten in etwa ein gleich hohes Arbeitseinkommen erzielen. Die Regel lautet, dass die Differenz der Gehälter 10 Prozent nach Möglichkeit nicht überschreiten sollte.
Vorliegend liegt die Differenz zwischen dem Einkommen des Schuldners und dem Einkom-men seiner Ehefrau jedoch bei rund 68 %.
Bei einem derartigen Unterschied zwischen den Einkommen der beiden Ehegatten wird die Steuerklassenkombination III/V gewählt, wobei der Ehegatte mit dem höheren Einkommen die Steuerklasse III wählt.
Durch die Einstufung in Steuerklasse III hätte der Schuldner weniger gesetzliche Abzüge als die dann in Steuerklasse V eingestufte Ehefrau. Zudem liegen die Abzüge bei Steuerklasse III auch deutlich unter den Abzügen bei Steuerklasse IV. Dies führt zu einem höheren Nettoeinkommen, was wiederum Einfluss auf den pfändbaren Betrag hat.
Durch die Wahl der ungünstigeren Steuerklasse entzieht der Schuldner ohne sachlichen Grund Einkommensbeträge der Pfändung und benachteiligt den Gläubiger hierdurch. Es handelt sich hierbei um das rechtsmissbräuchliche Ausnutzen einer steuerlichen Gestal-tungsmöglichkeit.
Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstige Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenach-teiligungsabsicht gewählt, so kann er bei der Berechnung des pfändbaren Betrags schon im Jahr der Pfändung so behandelt werden, als sei sein Arbeitseinkommen gemäß der für den Gläubiger günstigeren Lohnsteuerklasse zu versteuern.
Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht ergibt sich aus dem deutlichen Einkommensunter-schied zwischen den Einkommen der Ehegatten in Kombination mit der Steuerklassenwahl IV/IV. Ein Grund, warum vorliegend diese Steuerklassenwahl gewählt wurde, ist nicht be-kannt.
Daher ist die Einkommensberechnung zur Ermittlung des pfandfreien Betrags so vorzunehmen, als würde der Schuldner sein Einkommen nach Steuerklasse III versteuern.
Insoweit verweisen wir auf die Entscheidungen des BGH v. 4.10.2005 – VII ZB 26/05; LG Düsseldorf v. 24.9.2016 – 19 T 130/16; AG Bernkastel-Kues v. 28.1.2020 – 6a M 855/19.
Wir bitten um zeitnahe antragsgemäße Entscheidung.
Rechtsanwalt