An das
Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht –
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In der Zwangsvollstreckungssache
_________________________ (Gläubiger) ./. _________________________ (Schuldner)
wird im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantragt,
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die Anordnung des angerufenen Gerichtes vom _________________________ (Az.: _________________________), dass das Guthaben des Kontos mit der Nr. _________________________ bei der _________________________-Bank (BLZ _________________________) für die Dauer von zwölf (_________________________) Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist,
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im Verhältnis zum antragstellenden Gläubiger, |
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[hilfsweise] im Verhältnis zu allen Gläubigern |
aufzuheben. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Nach § 907 Abs. 3 ZPO ist die Anordnung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen des Gläubigers entgegenstehen. Der Gläubiger vermag solche entgegenstehenden Belange geltend zu machen.
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Es handelt sich vorliegend um die Vollstreckung einer Unterhaltsforderung im Sinne des § 850d ZPO. Der Gläubiger ist also auf die Realisierung der Forderung zur Deckung des eigenen Unterhaltes angewiesen, der Schuldner in der Pfändung grundsätzlich auf seinen eigenen notwendigen Unterhalt beschränkt. Danach kommt eine Einschränkung der Pfändung vorliegend nicht in Betracht, weil _________________________. |
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Es handelt sich vorliegend um die Vollstreckung einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Insoweit ist der Schuldner mit seinen Pfändungsfreigrenzen auf den eigenen notwendigen Unterhalt beschränkt. Nachdem der Schuldner den Gläubiger bereits einmal vorsätzlich verletzt hat, müssen hier auch besonders strenge Maßstäbe gelten, die auch die Verhinderung des Missbrauchs von Antragsrechten durch die Aufrechterhaltung von Pfändungen und die dadurch bewirkte Kontrolle umfassen müssen. Dies steht einer Einschränkung der Pfändung entgegen. |
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Der Gläubiger ist zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes darauf angewiesen, die Vollstreckungsforderung zu realisieren. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________. |
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Als milderes Mittel hätte es dem Schuldner freigestanden, dem Gläubiger umfassende Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu geben, insbesondere ihm die regelmäßige Übersendung seiner Kontoauszüge anzubieten. Dies hat der Schuldner ebenso wenig getan, wie er den Gläubiger zunächst zur Freigabe des Kontos aufgefordert hat. |
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Der Schuldner hat den Gläubiger bereits mehrfach über seine wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeitlich verzögert, unvollständig und auch bewusst unrichtig informiert, mithin getäuscht. Der Gläubiger muss befürchten, dass der Schuldner nun einen erneuten Versuch unternimmt, einen Vermögenszufluss zu verschleiern. |
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Beachtet werden muss auch, dass der Schuldner bisher nicht glaubhaft gemacht hat, sich ernsthaft und nachdrücklich um eine Arbeitsaufnahme zu bemühen, die ihm ein Einkommen verschafft, mit dem auch die Rückführung seiner Verbindlichkeiten möglich ist. Will er dies bestreiten, mag er seine Reaktion auf Stellenangebote der Arbeitsagentur darlegen, sein eigenes Bemühen um eine Arbeitsaufnahme oder eine Fort- und Weiterbildung beschreiben und belegen. |
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Entsprechend diesen entgegenstehenden Belangen des Gläubigers muss die Anordnung nach § 907 ZPO vom _________________________ aufgehoben werden.
2.
Abschließend wird gebeten, den Umfang der Anordnung, d.h. deren allein relative Wirkung klarzustellen. Diese Frage ist in der Literatur umstritten (vgl. zum Streitstand Goebel, Kontopfändung unter veränderten Rahmenbedingungen, Rn 112), jedoch von erheblicher Bedeutung für alle Beteiligten. Die Klarstellung vermeidet weitergehende Verfahren. Nach Ansicht des Gläubigers kommt der Entscheidung nur relative Wirkung zu, da nicht die vom Schuldner darzulegenden objektiven Voraussetzungen der Anordnung weggefallen sind, sondern die subjektiven Belange eines einzelnen Gläubigers entgegenstehen.
Unterschrift