An das
Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht –
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Antrag auf Aufhebung eines (Alt-)Beschlusses nach § 850k / § 850l ZPO
In der Zwangsvollstreckungssache
_________________________ (Gläubiger) ./. _________________________ (Schuldner)
Az.: _________________________,
an der weiter beteiligt ist
_________________________-bank, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, _________________________
– Drittschuldnerin –
wird beantragt,
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den Beschluss des angerufenen Gerichtes vom _________________________ über die Freistellung des unpfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens des Schuldners nach § 850k ZPO a.F./§ 850l ZPO n.F. auf dem gepfändeten Konto Nr. _________________________ bei der Drittschuldnerin aufzuheben. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Aufgrund des vollstreckbaren Titels _________________________ vom _________________________, Az: _________________________ [nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom _________________________, Az: _________________________] haben wir die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom _________________________ Az. _________________________ gepfändet und uns zur Einziehung überweisen lassen. Bisher ist die Vollstreckungsforderung nicht ausgeglichen.
Der Schuldner hat darauf nach § 850k ZPO a.F. (§ 850l ZPO n.F.) beantragt, den unpfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens auf dem gepfändeten Konto mit der Nr. _________________________ freizustellen. Dem ist das angerufene Gericht mit Beschl. v. _________________________, Az.: _________________________ nachgekommen.
Die genannte Vorschrift ist mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft getreten. Pfändungsschutz wird nun allein nach § 850k Abs. 7 ZPO n.F. gewährt. Dem Beschluss fehlt es damit an einer Grundlage, so dass er aufzuheben ist (Jäger, Der Rechtsbeistand, 2011, 1, 19 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung in Fn 148). Allein mit dem Außerkrafttreten der Norm wird der Beschluss nicht unwirksam und nichtig.
Selbst wenn man allerdings von einer entsprechenden Rechtsfolge ausgehen wollte, d.h. der Aufhebung nur deklaratorische Wirkung zukäme, haben die am Vollstreckungsverhältnis beteiligten Personen einen Anspruch auf Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Es ist schneller und einfacher, diese Rechtssicherheit und Rechtsklarheit durch einen Klarstellungsbeschluss herzustellen als sie in einem Erkenntnisverfahren über die Einziehung der Forderung zu erlangen.
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Das Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung ergibt sich im Übrigen daraus, dass der nach dem bisherigen Beschluss freigestellte Betrag, den gesetzlichen Pfändungsfreibetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO n.F. übersteigt. |
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt