Rz. 23

Als eine seiner ersten Amtshandlungen muss der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass in Besitz nehmen. Eine Herausgabeklage des Testamentsvollstreckers kommt immer in den Fällen in Betracht, wenn Dritte die Herausgabe von Gegenständen verweigern, die in den Nachlass fallen. Im Wesentlichen gelten bei der Herausgabeklage die allgemeinen Grundsätze und Voraussetzungen.

Gleiches gilt für etwaige Feststellungsklagen, wie z.B. die Feststellung auf Wirksamkeit eines vom Testamentsvollstrecker aufgestellten Teilungsplanes oder dass die Testamentsvollstreckung beendet ist.[53] Ist zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben streitig, ob z.B. der Testamentsvollstrecker ein Vermächtnis erfüllen darf, ist es statt einer Klage auf Feststellung, zu der Vermächtniserfüllung berechtigt zu sein, zweckmäßiger, sich vom Erben den Wunsch der Nichterfüllung bestätigen zu lassen und sich vom Vermächtnisnehmer verklagen zu lassen. Eine persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers für die Prozesskosten scheidet dann auf jeden Fall wegen § 242 BGB aus. Sich auf Unterlassen durch den Erben verklagen zu lassen, erscheint hingegen wegen des Kostenrisikos unpraktikabel.

Aus diesem Grunde wird lediglich auf das nachfolgende Muster verwiesen.

 

Rz. 24

Muster 8.5: Herausgabeklage (inklusive Auskunft)

 

Muster 8.5: Herausgabeklage (inklusive Auskunft)

An das

Amtsgericht[54]

Klage

des Rechtsanwaltes R, als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 28.2.2016 verstorbenen Herrn Otto Normalerblasser, _________________________

– Kläger –

gegen

1.) Herrn Willi Meier _________________________

2.) Frau Elfriede Müller _________________________

– Beklagte –

wegen Auskunft und Herausgabe von Nachlassgegenständen

Als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser erhebe ich Klage und werde beantragen:

Die Beklagten werden verurteilt,

1) dem Kläger über den Bestand des Nachlasses des am 28.2.2016 in München verstorbenen Otto Normalerblasser sowie über den Verbleib der Nachlassgegenstände Auskunft zu erteilen,

2) erforderlichenfalls an Eides Statt zu versichern, dass die Auskunft vollständig und richtig ist,

3) an den Kläger die nach Erteilung der Auskunft noch zu bezeichnenden Gegenstände herauszugeben.

(Es folgen ggf. Anträge zur Sicherheitsleistung, Versäumnisurteil und Übertragung auf den Einzelrichter)

Begründung:

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker des am 28.2.2016 in München verstorbenen Otto Normalerblasser.

Beweis: Testamentsvollstreckerzeugnis des Amtsgerichts München (Anlage 1)

Die Beklagten sind laut notariellem Testament vom 1.4.2010 des Notars Wachtelhofen Erben.

Beweis: Notarielles Testament vom 1.4.2010 (Anlage 2)

Am 23.4.2016 nahm der Beklagte zu 1) einen Gegenstand aus der Wohnung des Erblassers, ohne hierzu berechtigt zu sein. Er gab zu, einen Gegenstand aus der Wohnung entfernt zu haben, weigerte sich jedoch trotz Aufforderung den Gegenstand näher zu bezeichnen und wieder an den Kläger herauszugeben. Die Klage ist daher geboten.

Beweis: Aufforderungsschreiben vom 30.4.2016

Dem Beklagten zu 1) steht kein Recht an dem Gegenstand zu.

Der aus der Wohnung entfernte Gegenstand unterliegt der Verwaltung des Testamentsvollstreckers und wird zur Erfüllung seiner Aufgaben noch gebraucht.

Da der Gegenstand wegen § 2040 BGB nur einheitlich herausgegeben werden kann, ist die Klage gegen beide Erben zu richten.

Der Wert des Gegenstandes wird auf 1.000 EUR geschätzt, so dass das Amtsgericht sachlich zuständig ist. Nach § 27 ZPO ist der Gerichtsstand der Erbschaft gegeben.

(Rechtsanwalt)

[53] Dazu auch Bonefeld, in: Mayer/Bonefeld, § 30 Rn 47 ff.
[54] Je nach Wert des Gegenstandes.

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