Rz. 7

Der Testamentsvollstrecker ist unter den Voraussetzung der §§ 241, 249 ZPO berechtigt, einen durch den Tod des Erblassers unterbrochenen Prozess nach § 239 ZPO aufzunehmen (vgl. § 1 Rdn 16 ff.). Ist das Amt des Testamentsvollstreckers beendet oder erlischt das Verwaltungsrecht während des Prozesses aus einem nicht in seiner Person liegenden Grund, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 ZPO ein oder es muss, sofern ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, einem Aussetzungsantrag nach § 246 ZPO entsprochen werden.[7] Der Erbe kann also bei beendeter Testamentsvollstreckung anschließend den Prozess selbst aufnehmen und weiterführen.

 

Rz. 8

Ist bei Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein zur Führung des Rechtsstreites berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden und handelt es sich um einen Aktivprozess nach § 2212 BGB, dann ist eine Aufnahme durch die Erben grundsätzlich ausgeschlossen.[8] Handelt es sich hingegen um einen Passivprozess nach § 2213 BGB, dann steht § 243 ZPO der Aufnahme durch die Erben nicht im Wege. In einem derartigen Fall kann der Gegner den Testamentsvollstrecker – auch nach der Aufnahme durch die Erben – sogar gegen den Willen des Testamentsvollstreckers durch Anzeige seiner Fortsetzungsbereitschaft in das Verfahren hineinziehen.[9]

Lehnt der Testamentsvollstrecker die Führung eines Prozesses ab, so können die Erben nur seine Entlassung beim Nachlassgericht beantragen oder ihn nach § 2218 BGB im Klageweg zur Prozessführung anhalten.[10] Eine den Umfang der Nachlassmasse betreffende Feststellungsklage gegen Dritte können die Erben nicht erheben.

 

Rz. 9

Mehrere Testamentsvollstrecker nach § 2224 Abs. 1 BGB, die das Amt gemeinschaftlich führen, sind notwendige Streitgenossen gem. § 61 Abs. 1 Alt. 2 ZPO.[11] Ist jedoch auch bei mehreren Testamentsvollstreckern ein Testamentsvollstrecker insoweit zur alleinigen Verwaltung des betroffenen Rechts im Sinne von § 2224 Abs. 1 S. 3 BGB berufen, kann der einzelne Testamentsvollstrecker den Prozess führen. Gleiches gilt, wenn die Prozessführung zur Erhaltung eines Nachlassgegenstandes gem. § 2224 Abs. 2 BGB erforderlich ist.[12] In einem derartigen Fall ist auch nicht auf das Vorhandensein der Mitvollstrecker hinzuweisen.[13]

Streiten die Testamentsvollstrecker darüber, ob die von einem Testamentsvollstrecker angestrebte Klage mit der letztwilligen Verfügung des Erblassers im Einklang steht, so liegt kein Streit über die Verwaltung des Nachlasses vor, über die das Nachlassgericht zu befinden hat. Zur Entscheidung dieser Frage (nämlich der Auslegung und nicht der Verwaltung) sind die ordentlichen Gerichte berufen.[14]

[7] D. Mayer, in: Bengel/Reimann, Kapitel V Rn 379; BGH NJW 1964, 2301.
[8] Dazu Staudinger/Reimann, § 2212 Rn 3.
[9] BGHZ 104, 1.
[10] Winkler, Der Testamentsvollstrecker, Rn 339.
[11] RGZ 98, 173; J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, § 9 Rn 95; Soergel/Damrau, § 2212 Rn 1; Staudinger/Reimann, § 2212 Rn 6.
[12] J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, § 9 Rn 95; Staudinger/Reimann, § 2212 Rn 6.
[14] BGHZ 20, 264.

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