A. Die Begründung des Gesetzgebers
I. KostRÄG 2021
Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 19/23484 v. 19.10.2020): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021)
Rz. 1
1. Problem und Ziel
Die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sind zuletzt zum 1. August 2013 erhöht worden. Mit Blick auf die erheblich gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb und im Interesse einer Teilhabe der Anwaltschaft an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung erscheint eine erneute Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung geboten.
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2. Lösung
Zur Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung wird eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen im anwaltlichen Vergütungsrecht sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren des RVG um zehn Prozent vorgeschlagen. In sozialrechtlichen Angelegenheiten sollen die Gebühren um weitere zehn Prozent steigen. Die Gerichtsgebühren sollen ebenfalls linear um zehn Prozent angehoben werden.
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Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Zu Absatz 1
Zu Nummer 3 (§ 41 GKG)
§ 41 GKG trifft Regelungen hinsichtlich des Streitwerts bei Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen. Die Regelung begrenzt den Gebührenstreitwert aus sozialpolitischen Erwägungen. Es geht dabei – insbesondere in Absatz 5 – darum, die Kosten für Streitigkeiten über Wohnraum zu dämpfen. Die Vorschrift bewirkt diese Kostenbegrenzung nicht nur unmittelbar hinsichtlich der Gerichtsgebühren, sondern durch die Bezugnahme in § 23 Absatz 1 RVG auf die Wertvorschriften des GKG auch hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren.
Ohne die Vorschrift würde sich der Gebührenstreitwert aufgrund der Verweisung in § 48 Absatz 1 Satz 1 GKG nach den Zuständigkeitsstreitwerten der ZPO bemessen. Der Bundesgerichtshof hat zur Feststellungsklage eines Mieters mit dem Ziel der Mietminderung entschieden (Beschluss vom 14.6.2016 – VIII ZR 43/15), dass der Wortlaut des § 41 GKG die Feststellungsklage auf Minderung der Miete nicht erfasst und daher insoweit § 9 ZPO (dreieinhalbfacher Jahresbetrag) anwendbar sei.
Unterschiedliche Wertbemessungsgrundlagen bei Mieterhöhung und Mietminderung erscheinen, vor allem aus dem Blickwinkel betroffener Mieterinnen und Mieter, nicht nachvollziehbar, da sich deren Kostenrisiko mit der Anwendung des § 9 ZPO deutlich erhöht. § 41 Absatz 5 Satz GKG soll daher um den Fall der Minderung der Miete ergänzt werden.
Bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum soll daher der Jahresbetrag der Mietminderung Grundlage für die Wertberechnung sein. Da die Regelung hauptsächlich die Fälle erfasst, in denen der Klageantrag einen bezifferten Mietminderungsbetrag enthält, wird, anders als in dem weiter in der Vorschrift geregelten Fall des Anspruchs des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen, nicht auf eine "angemessene" Mietminderung abgestellt. Zur Bewertung von Ansprüchen auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen muss nämlich der nicht feststehende Jahresbetrag der sich aus dem Instandsetzungsrückstand ergebenden angemessenen Mietminderung immer ermittelt werden.
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Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen)
Zu Absatz 1
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Zu Nummer 3 (§ 45 FamGKG)
Durch das 2. KostRMoG sind zahlreiche Auffang- und Regelwerte in den Justizkostengesetzen angehoben worden. Nicht angepasst wurde der Regelverfahrenswert für die in § 45 Absatz 1 FamGKG genannten Kindschaftssachen. Daher besteht in diesem Bereich Nachholbedarf. Es wird vorgeschlagen, diesen Wert um ein Drittel auf 4 000 Euro zu erhöhen.
Zu Artikel 6 (Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)
Zu Absatz 1
Zu Nummer 5 (§ 5 JVEG)
Um insbesondere die gestiegenen Anschaffungs- und Betriebskosten für Kraftfahrzeuge zumindest teilweise zu kompensieren, soll der Fahrtkostenersatz bei Benutzung des eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs für Sachverständige, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sowie für ehrenamtliche Richterinnen und Richter maßvoll angehoben werden. In Anlehnung an eine entsprechende Regelung für Steuerberaterinnen und Steuerberater in Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe a der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25 Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) wird vorgeschlagen, die Pauschale auf 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu erhöhen. Die Kilometerpauschale für Zeuginnen und Zeugen sowie für Dritte soll in Anlehnung daran um denselben Prozentsatz auf 0,35 Euro für jeden gefahrenen Kilometer erhöht werden.
Zu Nummer 18 (§ 20 JVEG)
Die Entschädigung für Zeitversäumnis für Zeuginnen und Zeugen soll, wie bei der bisher letzten Anpassung im Jahr 2013, an die voraussichtliche Entwicklung der Verbraucherpreise bis zu dem angenommenen Inkrafttreten der Änderung angepasst werden. Das ermittelte Ergebnis ist auf volle 50 Cent gerundet.
Zu Nummer 19 (§ 21 JVEG)
In Anlehnung an den bei der Anhebung der Verdienstausfallentschädigung für Zeuginnen und Zeugen (§ 22 JVEG) verwendeten Maßstab soll die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung auf gerundet 17 Euro je Stunde erhöht werden.
Zu Nummer 20 (§ 22 JVEG)
Der vorgeschlagenen Erhöhung der Verdienstausfallentschädigung für Zeuginnen und Zeugen liegt – wie bei der entsprechenden Entschädigungsregelung für ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter in § 18 JVEG – die Veränderung des Indexes der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste der vollzeitbe...