Rz. 35

Bei der Bewilligung von VKH kann nur auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse abgestellt werden.[33] Erst nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erlangtes Vermögen führt daher nicht zur Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses nach § 124 ZPO, jedoch kann eine nachträgliche Zahlungsanordnung gem. § 120 Abs. 4 ZPO ergehen.[34]

 

Rz. 36

Auch eine Rentenversicherung ist ein Vermögenswert, der grundsätzlich zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen ist. Lebensversicherungen sind folglich grundsätzlich für die Verfahrenskosten zu verwerten. Ausgenommen sind nur Kapitalbeträge, die der zusätzlichen Altersversorgung im Sinn des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dienen und deren Ansammlung staatlich gefördert wurde (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII).[35] Dies sind vornehmlich die nach Bundesrecht geförderten sogenannten Riester- oder Rürup-Renten.[36] Da staatlich geförderte Altersversorgungen praktisch nicht aufgelöst werden können, ohne die gewährte Förderung zurückzuzahlen, ist deren besonderer Schutz gerechtfertigt.

 

Rz. 37

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist ausgeschlossen, wenn Vermögenswerte in Form auch eines nicht zuteilungsreifen Bausparguthabens vorhanden sind,[37] jedenfalls mit dem Betrag, der über dem Schonvermögen liegt.[38]

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