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Muster 8.2: Abmahnung (aus Arbeitgebersicht)

 

Muster 8.2: Abmahnung (aus Arbeitgebersicht)

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

1. Aktuelle Situation

Sie möchten einem Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilen. Damit eine Abmahnung rechtlich wirksam ist, muss sie korrekt formuliert sein. Deshalb ist die sehr sorgfältige Anfertigung der Abmahnung notwendig.

2. Form

Die Abmahnung sollte aus Beweisgründen immer schriftlich erteilt werden. Vor der Erteilung der Abmahnung sollten Sie den Arbeitnehmer zu dem Fehlverhalten anhören, ihm also Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

3. Inhalt der Abmahnung

a) Eine Abmahnung sollte immer nur ein einzelnes Fehlverhalten betreffen; möchten Sie dem Arbeitnehmer mehrere Vertragsverstöße vorwerfen, so erteilen Sie ihm bitte mehrere Abmahnungen.
b)

Die Abmahnung muss

das Fehlverhalten exakt dokumentieren (üblicherweise unter Angabe von Datum, Uhrzeit, genauer Angabe des Vorwurfs (Dokumentationsfunktion),
das beanstandete Verhalten rügen (Rügefunktion),
für die Zukunft die richtige Verhaltensweise aufzeigen und
ausdrücklich darauf hinweisen, dass im Wiederholungsfall der Inhalt bzw. der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist,[1] d.h. die Abmahnung muss für den Wiederholungsfall eine angemessene arbeitsrechtliche Konsequenz, bis hin zur Kündigung, androhen (Warnfunktion).[2]

4. Frist für die Erteilung der Abmahnung

Zwar ist gesetzlich keine Frist für die Erteilung einer Abmahnung vorgesehen. Damit die Abmahnung ihre Warnfunktion erfüllen kann und das Abmahnungsrecht nicht wegen Verwirkung erlischt, sollten Sie die Abmahnung aber immer zeitnah nach der Feststellung des Fehlverhaltens erteilen, im Regelfall innerhalb weniger Wochen. Außerdem dürfen Sie bis zur Erteilung der Abmahnung nicht anderweitig in einer Weise auf das Fehlverhalten reagieren, die dem Arbeitnehmer suggeriert, dass der Vorfall abgeschlossen ist (z.B. durch eine mündliche Ermahnung). Dies können Sie sicherstellen, indem Sie sich bei Ihrer anderweitigen Reaktion ausdrücklich arbeitsrechtliche Maßnahmen vorbehalten.

5. Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers

a) Der Arbeitnehmer kann eine Gegendarstellung zu der Abmahnung abgeben. Sie sind verpflichtet, die Gegendarstellung in die Personalakte aufzunehmen.
b) Außerdem kann er eine Klage vor dem Arbeitsgericht auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte erheben. Das Arbeitsgericht wird prüfen, ob die Abmahnung berechtigt erteilt wurde. Wenn ja, verbleibt die Abmahnung in der Personalakte. Wenn nein, wird das Arbeitsgericht Sie verurteilen, die Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.
c) Häufig erfolgt gar keine Reaktion des Arbeitnehmers. Sollten Sie das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt kündigen, kann der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Wenn die Kündigung auf der Abmahnung basiert, wird das Gericht die Rechtmäßigkeit der Abmahnung prüfen. Falls die Abmahnung unberechtigt erteilt wurde, ist (je nach den Umständen des einzelnen Falles) voraussichtlich auch die Kündigung unberechtigt. Der Arbeitnehmer würde das Kündigungsschutzverfahren dann gewinnen, sodass das Arbeitsverhältnis weiter bestünde.

6. Kosten

Wenn ich Sie zu der Abmahnung berate, gegenüber Ihrem Arbeitnehmer vertrete, oder die Abmahnung für Sie anfertige, müssen Sie die hierdurch entstehenden Rechtsanwaltskosten selbst tragen, sofern hierfür keine Rechtsschutzversicherung eintritt. Eine Kostenerstattung durch den Arbeitnehmer findet nicht statt, da im Arbeitsrecht außergerichtlich sowie in der I. Instanz (vor dem Arbeitsgericht) jede Partei die eigenen Kosten selbst trägt. Im Falle einer Klage vor dem Arbeitsgericht fallen außerdem – abhängig vom Ausgang des Rechtsstreits – Gerichtsgebühren an.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

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