_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
1. Situation vor der Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen den Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten. Sie sind nicht verpflichtet, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Ob Sie den Aufhebungsvertrag schließen und mit welchem Inhalt, ist Ihre freie Entscheidung.
Ob Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen kann, wenn Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben, hängt von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab. Darüber können wir gerne persönlich sprechen.
2. Form
Der Aufhebungsvertrag kann nur schriftlich abgeschlossen werden. Ein mündlich geschlossener Aufhebungsvertrag ist unwirksam.
3. Inhalt des Aufhebungsvertrages
Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis, ohne dass Sie oder der Arbeitgeber eine Kündigung erklären müssten. Die inhaltliche Gestaltung des Aufhebungsvertrages ist ansonsten nicht festgelegt. Außer der Beendigung des Arbeitsvertrages sind beispielsweise Regelungen zu den folgenden Themen möglich: Freistellung von der weiteren Arbeit bis zum Ende der Kündigungsfrist, Urlaub, Freizeitausgleich, Abfindung, Zeugnis (einschließlich konkreter Note), Übertragung einer betrieblichen Altersversorgung, Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen (Schlüssel, Dienstwagen etc.).
4. Wirkung des Aufhebungsvertrages auf das Arbeitslosengeld
a) |
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags löst im Regelfall eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld aus, sodass Sie im Regelfall 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld bekommen. Das Arbeitslosengeld für diese 12 Wochen wird auch nicht an den Zeitraum des Arbeitslosengeldanspruchs angehängt; die Sperrzeit verkürzt daher den Anspruch auf Arbeitslosengeld um die genannten 12 Wochen, mindestens jedoch um ¼ der Zeitspanne, für die Sie sonst Arbeitslosengeld bekommen hätten. Eine Sperrzeit wird jedoch nicht verhängt, wenn Sie einen wichtigen Grund hatten, den Arbeitsplatz aufzugeben. Denkbar ist bspw. eine Erkrankung, die es einem Arbeitnehmer unmöglich macht, seinen Beruf weiter auszuüben. Wenn Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie mich bitte an. |
b) |
Wenn im Aufhebungsvertrag die Zahlung einer Abfindung vereinbart wird und der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist, die ohne den Aufhebungsvertrag gelten würde, verkürzt, so tritt zusätzlich zur Sperrzeit das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ein. Das bedeutet, dass Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Wie lange dies dauert, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Der Zeitraum kann bis zu einem Jahr betragen. |
5. Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit
Wenn der Aufhebungsvertrag von beiden Seiten unterschrieben ist, müssen Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Die Meldung muss spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen; wenn das Vertragsende in weniger als drei Monaten eintritt, muss die Meldung binnen drei Tagen nach Abschluss des Aufhebungsvertrags erfolgen.
6. Kosten
Wenn ich Sie im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrage berate oder gegenüber Ihrem Arbeitgeber vertrete, müssen Sie die hierdurch entstehenden Rechtsanwaltskosten selbst tragen, sofern hierfür keine Rechtsschutzversicherung eintritt. Eine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber findet nicht statt, da im Arbeitsrecht außergerichtlich sowie in der I. Instanz (vor dem Arbeitsgericht) jede Partei die eigenen Kosten selbst trägt.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)