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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
1. Situation vor der Kündigung
Sie überlegen, Ihr Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen. Hierbei gibt es einiges zu bedenken:
2. Form
Die Kündigung kann nur schriftlich erklärt werden. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Deshalb muss Ihr Kündigungsschreiben Ihre eigenhändige Originalunterschrift tragen. Eine Übersendung per E-Mail oder Fax reicht daher nicht aus.
3. Wann wirkt die Kündigung
Die Kündigung wirkt nicht schon mit der Absendung, sondern erst mit dem Zugang bei Ihrem Arbeitgeber. Die von Ihnen einzuhaltende Kündigungsfrist beginnt daher auch erst mit dem Zugang der Kündigung bei Ihrem Arbeitgeber.
Ich empfehle Ihnen, Ihrem Arbeitgeber die Kündigung persönlich zu übergeben und sich den Empfang vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen zu lassen. So vermeiden Sie das Risiko eines Verlustes der Kündigung auf dem Postweg und wissen sicher, dass Sie die Kündigungsfrist eingehalten haben.
Für den Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber sind Sie beweispflichtig. Falls Sie Bedenken haben, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen den Empfang der Kündigung bestätigt, oder er eventuell sogar bestreiten könnte, die Kündigung empfangen zu haben, benötigen Sie einen Zeugen. Wenn Sie hierzu Fragen haben, können wir diese gerne miteinander besprechen.
4. Wirkung der Eigenkündigung auf das Arbeitslosengeld
Die Eigenkündigung löst im Regelfall eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld aus, sodass Sie im Regelfall zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld bekommen. Das Arbeitslosengeld für diese zwölf Wochen wird auch nicht am Ende des Arbeitslosengeldanspruches angehängt; die Sperrzeit verkürzt daher den Anspruch auf Arbeitslosengeldbezug um die genannten zwölf Wochen, mindestens jedoch um ¼ der Zeitspanne, für die Sie sonst Arbeitslosengeld bekommen hätten.
Eine Sperrzeit wird jedoch nicht verhängt, wenn Sie einen wichtigen Grund hatten, Ihren Arbeitsplatz aufzugeben. Denkbar ist bspw. eine Erkrankung, die es Ihnen unmöglich macht, Ihren Beruf weiter auszuüben. Über die Anerkennung eines wichtigen Grundes entscheidet die Bundesagentur für Arbeit in jedem Einzelfall. Wenn Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie mich bitte an.
5. Kosten
Wenn ich Sie im Zusammenhang mit der Eigenkündigung berate oder gegenüber Ihrem Arbeitgeber vertrete, müssen Sie die hierdurch entstehenden Rechtsanwaltskosten selbst tragen, sofern hierfür keine Rechtsschutzversicherung eintritt. Eine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber findet nicht statt, da im Arbeitsrecht außergerichtlich sowie in der I. Instanz (vor dem Arbeitsgericht) jede Partei die eigenen Kosten selbst trägt.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)