A. Abmahnung (aus Arbeitnehmersicht)
I. Muster: Abmahnung (aus Arbeitnehmersicht)
Rz. 1
Muster 8.1: Abmahnung (aus Arbeitnehmersicht)
Muster 8.1: Abmahnung (aus Arbeitnehmersicht)
_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
1. Aktuelle Situation
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine Abmahnung erteilt. Wenn Sie mit der Abmahnung nicht einverstanden sind, können Sie hiergegen außergerichtlich oder gerichtlich vorgehen:
a. |
Außerhalb eines Gerichtsverfahrens können Sie selbst oder durch mich eine Gegendarstellung zu der Abmahnung abgeben. Möglicherweise nimmt Ihr Arbeitgeber dann die Abmahnung zurück und entfernt diese aus der Personalakte. Sofern dies nicht der Fall ist, muss der Arbeitgeber Ihre Gegendarstellung zur Personalakte nehmen, sodass Abmahnung und Gegendarstellung zusammen dort enthalten sind. |
b. |
Sie können eine Klage vor dem Arbeitsgericht auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte erheben. Das Arbeitsgericht wird prüfen, ob die Abmahnung berechtigt erteilt wurde. Wenn ja, verbleibt die Abmahnung in der Personalakte. Wenn nein, wird das Arbeitsgericht den Arbeitgeber verurteilen, die Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen. |
c. |
Eine Klage gegen eine Abmahnung kann das Arbeitsverhältnis (zusätzlich) belasten. Anstatt eine Klage zu erheben, ist es auch möglich, abzuwarten, ob Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt kündigt und als Kündigungsgrund neben einem neuen Fehlverhalten auch die Abmahnung anführt. In diesem Falle könnten Sie eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Das Gericht wird innerhalb des Kündigungsschutzprozesses die Rechtmäßigkeit der Abmahnung prüfen. Falls die Abmahnung unberechtigt erteilt wurde, ist (je nach den Umständen des einzelnen Falles) voraussichtlich auch die Kündigung unberechtigt. Sie würden das Kündigungsschutzverfahren dann gewinnen, sodass Ihr Arbeitsverhältnis weiter bestünde. |
2. Frist für die Gegendarstellung und Klage gegen die Abmahnung
Es ist keine bestimmte Frist für eine Gegendarstellung oder eine Klage gegen eine Abmahnung einzuhalten. Wenn Sie sich entscheiden, eine Gegendarstellung oder Klage gegen die Abmahnung zu erheben, ist es sinnvoll, zügig vorzugehen, um den Zeitraum der Belastung des Arbeitsverhältnisses möglichst kurz zu gestalten.
3. Kosten
Wenn ich Sie zu der Abmahnung berate oder gegenüber Ihrem Arbeitgeber vertrete, müssen Sie die hierdurch entstehenden Rechtsanwaltskosten selbst tragen, sofern hierfür keine Rechtsschutzversicherung eintritt und kein Anspruch auf Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe besteht. Eine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber findet nicht statt, da im Arbeitsrecht außergerichtlich sowie in der I. Instanz (vor dem Arbeitsgericht) jede Partei die eigenen Kosten selbst trägt. Im Falle einer Klage vor dem Arbeitsgericht fallen außerdem – abhängig vom Ausgang des Rechtsstreits – Gerichtsgebühren an.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Rechtsanwalt)
II. Erläuterungen
Rz. 2
& Zu 1.
Die Erhebung einer Klage gegen eine Abmahnung ist in den meisten Fällen nicht sinnvoll. Zum einen ist sie mit Kosten für den Arbeitnehmer verbunden, die er unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits selbst zu tragen hat, sofern nicht eine Rechtsschutzversicherung eintritt oder Prozesskostenhilfe gewährt wird. Zum anderen belastet ein Klageverfahren das ohnehin schon angespannte Arbeitsverhältnis noch mehr. Sollte der Arbeitgeber später tatsächlich eine Kündigung erklären, kann im Rahmen der Kündigungsschutzklage die Berechtigung der Abmahnung geprüft werden.
Der Verzicht auf eine Klage führt dazu, dass der Arbeitgeber in einem eventuellen Kündigungsschutzprozess die Tatsachen beweisen muss, die der Abmahnung zugrunde lagen. Je weiter dieser Zeitpunkt zurückliegt, umso schwerer wird für den Arbeitgeber die Beweisführung.
Es ist daher meist sinnvoller, wenn der Mandant selbst oder der Rechtsanwalt eine Gegendarstellung zu der Abmahnung verfasst. So ist bereits die Sachverhaltsschilderung bzw. rechtliche Würdigung aus Sicht des Arbeitnehmers in der Personalakte enthalten und der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber signalisiert, mit der Abmahnung nicht einverstanden zu sein.
Rz. 3
& Zu 3.
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten ausdrücklich auf den Ausschluss der Kostenerstattung für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts und für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gem. § 12a Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG hinzuweisen. Unterlässt der Rechtsanwalt diesen Hinweis, kann er sich gegenüber dem Mandanten schadenersatzpflichtig machen und seine Vergütung möglicherweise nicht beanspruchen.
B. Abmahnung (aus Arbeitgebersicht)
I. Muster: Abmahnung (aus Arbeitgebersicht)
Rz. 4
Muster 8.2: Abmahnung (aus Arbeitgebersicht)
Muster 8.2: Abmahnung (aus Arbeitgebersicht)
_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
1. Aktuelle Situation
Sie möchten einem Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilen. Damit eine Abmahnung rechtlich wirksam ist, muss sie korrekt formuliert sein. Deshalb ist die sehr sorgfältige Anfertigung der Abmahnung notwendig.
2. Form
Die Abmahnung sollte aus Beweisgründen ...