Rz. 18

Obwohl die Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich unteilbar ist, ermöglicht § 1948 BGB dem Erben die Erbschaft aus gewillkürter Erbfolge auszuschlagen, jedoch als gesetzlicher Erbe anzunehmen. Ferner kann ein durch Testament und durch Erbvertrag berufener Erbe, die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.

 

Rz. 19

Im Rahmen des Wahlrechts, einen Erbteil auf der Grundlage nur eines Berufungsgrundes ausschlagen zu können, ist in der Praxis sorgfältig zu prüfen, ob das beabsichtigte Ausschlagungsergebnis – insbesondere die gesetzliche Erbfolge – realisiert werden kann. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn gewillkürte Miterben vorhanden sind.[28]

[28] Damrau/Tanck/Masloff/Völksen, § 1948 Rn 2; zu Gestaltungsmöglichkeiten durch Ausschlagung ausführlich Siebert, ZEV 2010, 454 ff.

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