Rz. 10

Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information Voraussetzung ist, dass dem Anwalt ein Auftrag zur Vertretung erteilt worden ist – also ein Auftrag, im Namen des Mandanten nach außen hin vertretend für ihn tätig zu werden. Die Gebühr entsteht in diesem Fall bereits mit der Entgegennahme der Information. Ob es dann tatsächlich zu einer Vertretung im Außenverhältnis kommt, ist unerheblich, da der Auftrag entscheidend ist. Erledigt sich ein solcher Auftrag vorzeitig, gegebenenfalls bevor der Anwalt vertretend tätig wird, ändert das nichts daran, dass der Gebührentatbestand ausgelöst worden ist. Dies ist dann lediglich eine Frage der Höhe des Gebührensatzes (s.u.).

 

Rz. 11

Es muss sich also allerdings um einen Auftrag zur Vertretung in der Sache handeln. Bloße Anträge auf Akteneinsicht o.ä. stellen noch keine Vertretungstätigkeit dar. Muss also z.B. im Rahmen einer Beratung eine Gerichtsakte zur Ansicht angefordert werden, liegt darin noch keine Vertretungstätigkeit.[4]

[4] Zum vergleichbaren Fall in der Beratungshilfe: OLG Bamberg AGS 2016, 143 = NJW-RR 2016, 640 = RVGreport 2016, 141; AG Dortmund AGS 2018, 521 = RVGreport 2018, 255.

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