Rz. 1
Die Vergütung für die außergerichtliche Vertretungstätigkeit des Rechtsanwalts findet sich in Teil 2 Abschnitt 3 VV, den Nrn. 2300 ff. VV. Für sämtliche in einer Angelegenheit anfallenden außergerichtlichen Tätigkeiten erhält der Anwalt eine Geschäftsgebühr. Sie gilt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und der Teilnahme an Besprechungen sowie für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV).
Rz. 2
Neben der Geschäftsgebühr kann keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV anfallen. Auch wenn Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV dazu verleitet, eine außergerichtliche Besprechung zur Vermeidung eines möglichen Rechtsstreits zum Anlass für eine Terminsgebühr zu nehmen, ist dies nicht möglich, weil die Gebühren nach Teil 3 VV einen gerichtlichen Verfahrensauftrag voraussetzen. Liegt aber ein gerichtlicher Verfahrensauftrag vor, so ist Teil 2 VV aber nicht anwendbar, sodass die Kombination Geschäftsgebühr und Terminsgebühr unmöglich ist. Dies hat der Gesetzgeber in seiner Begründung zum 2. KostRMoG nochmals ausdrücklich klargestellt:
Zitat
"Die Grenzziehung zwischen der Anwendung des Teils 2 VV für außergerichtliche Tätigkeiten und des Teils 3 VV für das gerichtliche Verfahren führt in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten. So ist die Entscheidung des BGH vom 1.7.2010 (AGS 2010, 483) bereits in der Anmerkung zu dieser Entscheidung (AGS 2010, 485) kritisiert worden. Mit dem nunmehr vorgeschlagenen neuen Absatz 1 Satz 1 der Vorbemerkung 3 soll für den Übergang von der vorgerichtlichen zur gerichtlichen Tätigkeit klargestellt werden, dass die Anwendung des Teils 3 VV einen unbedingten Auftrag für ein gerichtliches Verfahren voraussetzt. Es bestehen keine Bedenken, wenn dies dazu führt, dass der bereits mit unbedingtem Klageauftrag versehene Verfahrensbevollmächtigte des Klägers für eine Besprechung mit dem Beklagten vor Klageeinreichung eine Terminsgebühr erhält, während der Vertreter der Gegenseite mangels eines unbedingten Prozessauftrags seine Gebühren nach Teil 2 abrechnen muss. Die in Teil 2 VV für die Vertretung vorgesehene Gebührenspanne in Nummer 2300 VV ermöglicht die gleichen Gebühren wie die Regelungen in Teil 3, setzt allerdings eine entsprechend umfangreiche und schwierige Tätigkeit voraus. Der Regelungsgehalt des geltenden Absatzes 1 ist in dem vorgeschlagenen Satz 2 enthalten."
Rz. 3
Eine besondere Geschäftsgebühr ist für Güte- und Schlichtungsverfahren nach § 17 Nr. 7 RVG vorgesehen. Zur Vergütung in diesen Verfahren einschließlich der Anrechnung der Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV (Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV) wird auf die gesonderte Darstellung in § 9 verwiesen.
Rz. 4
Besondere Regelungen gelten in verwaltungsrechtlichen Verfahren, da hier für das Verwaltungs- und das Nachprüfungsverfahren die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV gesondert anfällt. Zur Abrechnung und der Gebührenanrechnung (Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV) wird auf die zusammenhängende Darstellung in § 29 Rdn 13 ff. verwiesen.
Rz. 5
Darüber hinaus gelten Besonderheiten in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen gem. § 3 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 RVG nach Betragsrahmengebühren abzurechnen ist. Auch hier wird wegen des Zusammenhangs auf die Darstellung in sozialrechtlichen Angelegenheiten verwiesen (siehe § 31 Rdn 47 ff.).
Rz. 6
Des Weiteren sind besondere Vorschriften für schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor den Schiedsgerichten vorgesehen (§ 36 RVG). Zwar handelt es sich um außergerichtliche Tätigkeiten, da es sich bei den Schiedsgerichten nicht um staatliche Gerichte handelt; das Gesetz enthält jedoch in § 36 RVG eine gesonderte Regelung, die die Gebühren nach Teil 2 VV ausschließt (Vorbem. 2 Abs. 1 VV) und auf die Vorschriften nach Teil 3 Abschnitt 1 und 2 VV verweist.
Rz. 7
Nicht anwendbar sind die Vorschriften nach Teil 2 Abschnitt 3 VV, wenn der Anwalt Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten erbringt. Es gilt dann über § 35 RVG die StBVV. Die Gebühren nach Teil 2 VV sind dann ausgeschlossen (Vorbem. 2 Abs. 1 VV). Dagegen gelten die Vorschriften nach Teil 2 Abschnitt 3 VV in steuerrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren, zumal auch ein Steuerberater in diesen Verfahren nach den Vorschriften des Teil 2 Abschnitt 3 VV abrechnet (§ 40 StBVV). Zur Abrechnung in steuerlichen Angelegenheiten wird auf die Darstellung in § 30 verwiesen.
Rz. 8
Ebenfalls gilt nicht Teil 2 Abschnitt 3 VV (Vorbem. 2.5 VV), sondern Teil 2 Abschnitt 5 VV, wenn der Anwalt außergerichtlich im Rahmen der Beratungshilfe vertretend tätig wird (Nrn. 2503 f. VV) (siehe § 10 Rdn 26).
Rz. 9
Ebenso gilt Teil 2 Abschnitt 3 VV nicht in Straf- und Bußgeldsachen sowie in den meisten Verfahren nach Teil 6 VV. In diesen Verfahren ist die außergerichtliche Vertretung gesondert geregelt.