a) Konsortialkreditvertrag

 

Rz. 45

Der Konsortialkredit[87] ist kein besonderer Kredit, sondern eine Kreditgewährung durch ein Kreditkonsortium (Kooperation mehrerer Kreditinstitute als Kreditgeber). Das Kreditkonsortium erfüllt in der Regel die gesetzlichen Mindestmerkmale einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB. In der Praxis werden jedoch die dispositiven Regeln der §§ 705 ff. BGB weitestgehend abbedungen. Dies gilt insb. für die von den Konsorten zu leistenden Beiträge (§ 706 BGB), die Frage der Geschäftsführung (§ 709 BGB) sowie für die gesamtschuldnerische Haftung (§ 427 BGB). Dies ist auf die Besonderheiten eines Konsortialkredits zurückzuführen.[88]

[87] Muster dazu bei Reppenthien, in Beck‘sches Fb Zivil-, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, D-E, Walz, 4. Aufl. 2018, Konsortialvertrag – Agency Agreement.
[88] Im Einzelnen Langenbucher/Bliesener/Spindler/Walgenbach, Kap. 16 Rn 6 ff.

b) Sicherheitenpool

 

Rz. 46

Ein außergewöhnlich hoher Kreditbedarf führt aber nicht nur dazu, dass mehrere Kreditinstitute den Kredit im Rahmen eines Konsortialkreditvertrags ausreichen; ebenso werden die Sicherheiten in einen Poolvertrag eingebracht. Ein derartiger Sicherheitenpoolvertrag[89] kommt auch dann in Betracht, wenn die von dem Kreditnehmer zur Verfügung gestellte Sicherheit nicht aufgeteilt werden kann. Der Zweck eines solchen Sicherheitenpoolvertrags liegt neben einer Vereinfachung bei der Sicherheitenbestellung und -verwaltung insb. darin, dass durch die gleichrangige Teilnahme der gepoolten Sicherheiten die Möglichkeiten zur Mittelbeschaffung vollumfänglich ausgeschöpft werden können. Dies führt zu einer optimalen Nutzung der Sicherheiten.

Die in einem Sicherheitenpool zusammengeschlossenen Kreditinstitute bilden regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch wenn die den einzelnen Banken bestellten Sicherheiten nicht zu Gesamthandseigentum übertragen werden, sondern den einzelnen Sicherungsnehmern verbleiben, wenngleich auch mit treuhänderischer Bindung gegenüber den anderen Poolbanken.[90]

Die Vertragsgestaltung, dass die Pool-Banken die ihnen bestellten Sicherheiten lediglich treuhänderisch für die anderen Banken halten, ist insb. im Hinblick auf die akzessorischen Sicherheiten von Bedeutung, da diese nur dem Gläubiger der gesicherten Forderung und keinem sonstigen Dritten bestellt werden. Nicht akzessorische Sicherheiten sind hier also eher geeignet.

[89] Muster dazu bei Reppenthien, in Beck‘sches FB Zivil-, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, D-E, Walz, 4. Aufl. 2018, Sicherheitenpoolvertrag – Security Pooling Agreement.
[90] Näher dazu Martinek/Omlor, in Schimansky/Bunte/Lwowski, § 97 Rn 4, 9, 24 ff.; Schaffelhuber/Sölch, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 1, 5. Aufl. 2019, § 31 Rn 8 ff. sowie Rn 66 ff.; Langenbucher/Bliesener/Spindler/Lehmann, Kap. 24 Rn 95 ff.; zur Behandlung eines Sicherheitenpools in der Insolvenz BGH v. 2.6.2005 – IX ZR 181/03, WM 2005, 1790; zur Insolvenzfestigkeit des Sicherheitenpoolvertrags Steinwachs, NJW 2008, 2231.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?