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Liegt ein Verbraucherdarlehen gem. § 491 BGB vor, sind folgende Formvorschriften zu beachten, die insb. für die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung von Bedeutung sind. Dazu zählt vor allem die Schriftform gem. § 492 Abs. 1 S. 1 BGB, die grds. auch bei einer Vertragsänderung einzuhalten ist. Es reicht aus, wenn Antrag und Annahme des Vertrags jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Das Schriftformerfordernis steht auch einem konkludenten Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gem. § 151 BGB nicht entgegen. Bei fehlender Schriftform ist der Darlehensvertrag und auch eine Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehens nichtig (§ 494 Abs. 1 BGB). Zu beachten ist aber die Heilungsmöglichkeit nach § 492 Abs. 2, Abs. 3 BGB. Zudem muss der Verbraucherdarlehensvertrag die Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten (§ 492 Abs. 2 BGB). Dazu zählen z.B. folgende Angaben: Name und Anschrift des Darlehensgebers und des Darlehensnehmers; grds. die Aufsichtsbehörde, die für den Darlehensgeber zuständig ist; Art des Darlehens; Angabe des effektiven Jahreszinses; Angabe des Nettodarlehensbetrags; Sollzinssatz; Vertragslaufzeit; Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen; Angabe des Gesamtbetrags; Hinweis auf den Anspruch eines Tilgungsplans; Auszahlungsbedingungen; Verzugszinssatz; Warnhinweis bei ausbleibenden Zahlungen; Verfahren bei Kündigung des Vertrags; Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts; das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Zudem empfiehlt es sich, den Anspruch auf Bestellung von Kreditsicherheiten im Verbraucherdarlehensvertrag zu regeln. Erfolgt keine Angabe zu Sicherheiten, können Sicherheiten nach § 494 Abs. 6 S. 2 BGB nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75.000 EUR übersteigt. Diese Ausnahmeregelung zur Grenze von 75.000 EUR gilt also nicht für den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag. § 494 Abs. 6 S. 2 BGB (Fassung 21.3.2016) erfasst keine Bestandsgeschäfte, sondern Verträge, die ab dem 21.3.2016 geschlossen werden (vgl. Art. 229 § 38 EGBGB). Die Kreditinstitute können also bei allen Verbraucherdarlehensverträgen, die vor dem 21.3.2016 abgeschlossen wurden und einen Nettodarlehensbetrag von über 75.000 EUR aufweisen, auch ohne Erwähnung im Kreditvertrag weiterhin eine angemessene Sicherheit verlangen.
Soweit die §§ 491 ff. in Fällen von Schuldbeitritt, Schuldübernahme oder Vertragsübernahme analog anwendbar sind, gelten die Formerfordernisse des § 492 BGB. Auf die Bürgschaft finden die Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts nach dem BGH keine Anwendung.