Rz. 32

Der "Nachbar" wird im Anwendungsbereich des § 909 BGB so interpretiert, dass auch weitere, nicht unmittelbar angrenzende Grundstücke in den Schutzbereich des § 909 BGB fallen. Hinsichtlich der "erforderlichen Stütze" gilt: die Vertiefungshandlung muss so auf das Nachbargrundstück einwirken, dass dort der Boden in der Senkrechten den Halt verliert, oder dass die unteren Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt werden. Die Erforderlichkeit der Stütze richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen im jeweiligen Einzelfall.

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