Rz. 71

Der BGH lässt offen, wie die frühere Festigkeit festgestellt werden kann. Da im Normalfall ein Grundstückseigentümer oder sonstig dinglich Berechtigter diese Werte vor einer Beeinträchtigung nicht feststellen lässt, er diese Parameter jedoch nach einer Vertiefung, die einen Stützverlust seines Grundstücks bewirkt, benötigt, muss er diese über eine nachträgliche Feststellung ermitteln. In der Regel erfolgt dies durch einen Sachverständigen für Baugrundfragen. Der Vertiefende hat über die Bestimmungen der §§ 909, 823 Abs. 2 BGB die Verpflichtung, auf seinem Grundstück eine solche Befestigung herzustellen, sodass die so ermittelte Festigkeit des Nachbargrundstücks wieder erreicht wird.[39]

[39] Näheres dazu auch: Fuchs, in: Englert/Grauvogl/Maurer, Der Klageantrag in Baugrund- und Tiefbauprozessen, 6. Kap. Rn 1283 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?