Martin vom Brocke, Katrin Hettinger
Rz. 34
Der Anspruch auf Ersatz des Bergschadens setzt zwar weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden voraus. Gleichwohl kann das Verhalten des Geschädigten aber von Bedeutung sein für die Anspruchshöhe. § 118 BBergG sieht insoweit die entsprechende Anwendung von § 254 BGB vor. Entscheidend ist in erster Linie das Maß der beiderseitigen Mitverursachung. Daneben kann auch das jeweilige Verschulden herangezogen werden.
Rz. 35
Eine Kürzung des Anspruchs kommt nach diesen Grundsätzen etwa in Betracht bei fehlerhafter Ausführung eines Bauwerks, Vergrößerung der vom Bergbau verursachten Schäden infolge von Baumängeln oder weiteren Gebäudeschäden wegen Nichtverwendung des bereits gezahlten Schadensersatzbetrages zur Instandsetzung. Insgesamt hat der Geschädigte zumutbare Maßnahmen zur ergreifen, die eine Vertiefung des Schadens auch vor Klärung der Verantwortlichkeiten vermeiden können, soweit durch diese Maßnahmen nicht seine Beweisposition verschlechtert wird. Der Geschädigte ist ferner verpflichtet, bei der Beeinträchtigung der Bebaubarkeit seines Grundstücks durch die bergbaubedingte Schieflage eines Nachbarhauses bei seinem eigenen Bauvorhaben – soweit möglich – in die Tiefe auszuweichen.
Rz. 36
Über die Vorschrift des § 254 BGB geht § 118 Hs. 2 BBergG insoweit hinaus, als dass der Geschädigte für das Verschulden desjenigen einzutreten hat, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, ohne dass eine sonstige – im Anwendungsbereich des § 254 BGB grundsätzlich geforderte – Sonderbeziehung zu diesem Dritten Voraussetzung der Zurechnung dessen Mitverschuldens wäre. Der Betreffende muss nicht in vertraglichen Beziehungen zu dem Eigentümer des Grundstücks stehen. Es genügt, dass er die tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt hat. Der Geschädigte muss lediglich durch sein Verhalten die Gewalterlangung ermöglicht haben.
Rz. 37
Sonderregelungen des Mitverschuldens enthalten ferner § 112 BBergG und § 113 Abs. 2 BBergG. Wird eine bauliche Anlage vorsätzlich oder grob fahrlässig unter Verstoß gegen die Anpassungspflicht nach § 110 BBergG oder gegen die Pflicht zu Sicherungsmaßnahmen nach § 111 BBergG errichtet, so ist ein Anspruch auf Ersatz des Bergschadens ausgeschlossen (§ 112 S. 1 BBergG). In Fällen einfacher Fahrlässigkeit findet dagegen wieder § 118 BBergG Anwendung (§ 112 S. 3 BBergG). Werden bauliche Anlagen ferner unter Verstoß gegen eine berechtigte Bauwarnung des Bergbauunternehmers errichtet, so ist ein Schadensersatzanspruch gänzlich ausgeschlossen (§ 113 Abs. 2 BBergG).