Entscheidungsstichwort (Thema)
Bergschadensrecht: Anspruch des Gebäudeeigentümers auf Ersatz eines bergbaubedingten merkantilen Minderwerts
Orientierungssatz
1. Der Gebäudeeigentümer kann nach BBergG §§ 114, 117 als Bergschaden neben dem Wiederherstellungsaufwand für die Beseitigung bergbaubedingter Substanzschäden an dem betroffenen Gebäude den Minderwert ersetzt verlangen, der trotz ordnungsgemäßer Beseitigung der Schäden verbleibt; zu entschädigen ist die verbleibende bergbaubedingte Herabsetzung des Verkehrswerts des Gebäudes.
2. Ein Entschädigungsanspruch des Gebäudeeigentümers im Form des merkantilen Minderwerts allein aufgrund der Lage des Grundstücks im Bergschadensgebiet ohne Rücksicht darauf, ob das Anwesen von Bergschäden im Sinne eines Sachsubstanzschadens betroffen ist, ist nach dem Schutzzweck der BBergG §§ 114, 117 nicht anzuerkennen.
Normenkette
BBergG §§ 114-115, 117; BGB §§ 249, 251
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 08.02.1994; Aktenzeichen 4 O 454/93) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Kläger war Eigentümer des in … gelegenen Hausanwesens. Das Anwesen liegt in Bereich des von der Beklagten betriebenen untertägigen Kohleabbaus. Wegen bergbaubedingter Schäden hat die Beklagte an den Hausanwesen vor der Veräußerung desselben durch den Kläger in Wege der Naturalrestitution Reparaturarbeiten an dem Gebäude im Werte von ca. 13.000,– DM ausführen lassen und auf Verlangen des Klägers an diesen Barentschädigungen in Höhe von 27.226,– DM ausgezahlt. Durch notariellen Kaufvertrag vom 9.11.1990/17.1.1991 – UR Nr. 1880/90 und UR Nr. 88/91 des Notars … – hat der Kläger das Hausanwesen zum Preise von 280.000,– DM veräußert. In dem Vertrag hat der Kläger alle eventuellen Bergschädenersatzansprüche an den Käufer abgetreten mit Ausnahme der Ansprüche „gegen die Bergwerke wegen eines merkantilen Minderwertes (d.h. die generelle Wertminderung, die sich daraus ergibt, daß das Kaufobjekt in einem Bergschadensgebiet liegt, ohne Berücksichtigung konkreter Bergschäden) bis zum Tage der Beurkundung des Kaufvertrages”.
Unter Berufung auf diesen nicht abgetretenen Anspruch nimmt der Kläger die Beklagte nunmehr auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 170.000,– DM in Anspruch mit der Behauptung, das von ihm veräußerte Hausanwesen habe im Jahre 1989 unter Außerachtlassung der damals bereits vorhandenen Bergschäden einen Verkehrswert von 450.000,– DM gehabt und sei, weil in einem Bergschadensgebiet gelegen, im Jahre 1991 nur zu einem Preis von 280.000,– DM zu veräußern gewesen. Zur Durchführung dieser Klage hat der Kläger die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 8.2.1994, auf den vollinhaltlich verwiesen wird, dem Kläger Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt, soweit der Kläger die Beklagte in Anspruch nimmt auf Zahlung eines durch Sachverständigengutachten zu ermittelnden Betrages als Entschädigung dafür, daß das Haus des Klägers durch die bisher tatsächlich entstandenen Schäden trotz der tatsächlich vorgenommenen Reparaturen einen merkantilen Minderwert erfahren hat.
Soweit darüberhinaus Entschädigung verlangt wird wegen eines merkantilen Minderwertes, der sich daraus ergibt, daß das Anwesen allgemein in einem Bergschadensgebiet liegt und mit weiteren Schäden zu rechnen ist, hat das Landgericht den Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Beschwerde eingelegt mit der er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im vollem Umfange seines Klagebegehrens begehrt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Dem Kläger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann (§ 115 ZPO), kann Prozeßkostenhilfe nur insoweit bewilligt werden als die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO. Dies ist nur in dem Umfang der Fall, in dem das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt hat.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung für Bergschäden an seinem durch notariellen Vertrag vom 9.11.1990/17.1.1991 veräußerten Hausanwesen, das von dem untertätigen Kohlebergbau der Beklagten betroffen ist. Er beansprucht Ersatz des bergbaubedingten merkantilen Minderwertes dieses Hausanwesens mit der Behauptung, das Anwesen mit einen Verkehrswert von 450.000,– DM habe, weil in einem Bergschadensgebiet gelegen, nur zu einem Preise von 280.000,– DM veräußert werden könne.
Dieses Begehren des Klägers hat nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nur insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, als der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung dafür verlangen kann, daß das Hausanwesen bis zum Zeitpunkt seiner Veräußerung durch den Kläger infolge aufgetretener Bergschäden trotz der durchgeführten Reparaturen einen merkantilen Minderwert erfahren hat. Prozeßkostenhilfe kann de...