Peter Hinrich Meier, Thomas Terhaag
Rz. 38
Die Kosten der Testamentsvollstreckung können Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Es kommt darauf an, ob sie der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen. Der Blick richtet sich darum auf die Art und den Zweck der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers im Einzelfall. Erneut ist es wichtig, dass der Testamentsvollstrecker auf seiner Rechnung genau angibt, welchen Teil seiner beauftragten Tätigkeiten er ausgeführt hat.
Rz. 39
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Erbfall und dem hiermit verbundenen Übergang des Vermögens des Erblassers auf den Erben oder die Miterben stehen, gehören grundsätzlich nicht zum betrieblichen Bereich. Auch eine Auseinandersetzung hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Gewerbebetriebs ist dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen, sofern die Auseinandersetzung innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Erbfall stattfindet; in diesem Fall wird die Auseinandersetzung wirtschaftlich noch als Teil des Erbfalls angesehen. Diese für die Auseinandersetzung eines Gewerbebetriebs entwickelten Grundsätze gelten im Allgemeinen auch, wenn der Erblasser nicht Inhaber eines Gewerbebetriebs, sondern Gesellschafter einer Personengesellschaft war und der Gesellschaftsanteil auf die Miterben übergeht, weil der Gesellschaftsvertrag die Fortführung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihnen vorsieht.
Gebühren, wie die Abwicklungs-, Konstituierungs- und Auseinandersetzungsgebühr, sind als den Vermögensbereich treffende Aufwendungen daher einkommensteuerlich nicht abzugsfähig.
Rz. 40
Wenn auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers stets den Eintritt eines Erbfalls und damit einen privaten Vorgang voraussetzt, so schließt das nicht aus, dass es Testamentsvollstreckerhonorare (oder Teile hiervon) geben kann, die als betrieblich veranlasst anzusehen und deshalb als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind. Ist die Testamentsvollstreckung auf die Verwaltungs- oder Dauervollstreckung gerichtet, so ist ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben grundsätzlich möglich.
Rz. 41
Verwaltet der Testamentsvollstrecker etwa ein zu einem Nachlass gehörendes Handelsgeschäft oder einen zum Nachlass gehörenden Anteil an einer Personengesellschaft, so kann die hierfür gezahlte Vergütung ebenso als Betriebsausgabe abziehbar sein, wie das Honorar für einen vertraglich bestellten Treuhänder oder Geschäftsführer. Liegt die Veräußerung des Geschäfts- bzw. des Gesellschaftsanteils im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so können auch die im Zusammenhang mit der Veräußerung entstandenen Testamentsvollstreckerkosten abzugsfähig sein. Zwar mag die letzte Ursache der Verwaltertätigkeit ebenfalls privater Natur sein; denn auch die Verwaltertätigkeit wäre nicht denkbar ohne den dem privaten Bereich zuzuordnenden Erbfall und die Einsetzung des Testamentsvollstreckers. Diese private Ursache tritt jedoch in den Hintergrund, wenn die Aufgabe, die der Testamentsvollstrecker als Verwalter eines Handelsgeschäftes oder eines Anteils an einer Personengesellschaft ausübt, in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Betrieb steht. Es ist dabei gleichgültig, ob der Testamentsvollstrecker im eigenen Namen und unter eigener persönlicher Haftung für den Erben als Treuhänder oder im Namen des Erben und unter dessen persönlicher Haftung als Bevollmächtigter tätig wird; in jedem Fall nimmt er wirtschaftlich eine dem vertraglich bestellten Treuhänder oder Geschäftsführer vergleichbare Rolle ein. Es liegt deshalb nahe, die hieraus erwachsenden Kosten ebenso zu behandeln, wie die Vergütung für einen Treuhänder oder Geschäftsführer. Die an diese Personen geleisteten Honorare können abzugsfähige Betriebsausgaben sein. So ist eine den Abzug rechtfertigende betriebliche Veranlassung insbesondere anzunehmen bei Tätigkeiten wie Unternehmensleitung, Buchführung, Steuerberatung und Prozessführung für den Betrieb und dergleichen. Eine betriebliche Veranlassung kann auch dann gegeben sein, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft jemanden zur Verwaltung seines Gesellschaftsanteils bestellt; die insoweit entstandenen Kosten können somit ebenfalls Betriebsausgaben sein. Daraus folgt, dass auch diejenigen Kosten abziehbar sein können, mit denen eine hiermit vergleichbare Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers abgegolten werden soll.
Rz. 42
Ertragsteuerlich muss daher hinsichtlich der Kosten der Testamentsvollstreckung stets differenziert werden, ob sie zum Vermögensbereich oder zum Verwaltungsbereich zählen. Ggf. ist eine Aufteilung im Schätzwege geboten; § 12 EStG gilt insoweit nicht.
Auch die auf die Verwaltungs- und Dauervollstreckung entfallenden Gebühren der Testamentsvollstreckung sind einkommensteuerlich abzugsfähig, insoweit Einkunftserzielungsvermögen betroffen ist. So sind die Kosten einer Dauertestamentsvollstreckung, die im Zuge von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entstehen, bei diesen Einkünften als Werbungskos...