Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
Rz. 196
Die 2-Wochen-Frist ist bereits schwierig zu berechnen. Erforderlich ist eine "Rückwärtsrechnung" entsprechend der §§ 187–193 BGB. Der Tag der mündlichen Verhandlung zählt bei der Rückwärtsberechnung nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit; der letzte Tag der Frist endet weiterhin nicht erst um 24:00 Uhr, sondern bereits um 0:00 Uhr. Dies bedeutet beispielsweise, dass im Falle einer Terminierung für den 20.8. eines Jahres (ohne Berücksichtigung von Wochenenden bzw. Feiertagen) die betreffende 2-Wochen-Frist am 19.8. rückwärts anläuft und durch den 6.8. um 0:00 Uhr begrenzt wird. Ein fristgerechter Folgesachenantrag muss daher bis spätestens 5.8. 24:00 Uhr beim Familiengericht eingehen.
Rz. 197
Der BGH formuliert dies aktuell wie folgt:
Zitat
"Die Zwei-Wochen-Frist gem. § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG ist gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nach den Allgemeinen Vorschriften der ZPO, mithin gem. § 222 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB zu berechnen. Diese Regelungen sind auf rückwärts zu rechnende Fristen entsprechend anzuwenden (…). Der Termin zur mündlichen Verhandlung führt zu einem rückwärtsgerichteten Beginn der Frist gem. § 187 Abs. 1 BGB und endet daher um 00.00 Uhr des seiner Benennung entsprechenden Wochentags. Vom Terminstag (Donnerstag, 20.1.2011) zurückgerechnet, hätte der Schriftsatz in der Folgesache Güterrecht somit zur Wahrung der Frist vor dem 6.1.2011 (00.00 Uhr), mithin noch am Mittwoch, dem 5.1.2011 beim FamG eingehen müssen (…)."
Rz. 198
Die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG wird durch einen Antrag auf VKH für einen Folgesachenantrag gewahrt. Insoweit gilt das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung bedürftiger und nicht bedürftiger Beteiligter. Würde die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags vor Ablauf der Frist des § 137 Abs. 2 nicht ausreichen, um das Begehren im Verbund mit der Ehesache geltend machen zu können, würde die bedürftige Partei erheblich schlechter gestellt als die nicht bedürftige. Denn sie wäre gehalten, ihren Antrag weit vorher zu stellen, um eine Entscheidung des Gerichts über den Verfahrenskostenhilfeantrag zu bewirken, wobei dieses seinerseits in der Lage wäre, die Herstellung des Verbundes durch schnellere oder weniger zügige Erledigung zu steuern. Da es aber keinen sachlichen Grund für einer derartige Benachteiligung bedürftiger Beteiligter gibt und der genannte Zweck der Norm eine derartig unterschiedliche Behandlung gleichfalls nicht gebietet, weil das Gericht den Verfahrenskostenhilfeantrag in seine Vorbereitung auf den Termin ebenso einbeziehen kann wie den Antrag in der Hauptsache selbst, ist das Anhängigmachen eines formal ordnungsgemäßen Verfahrenskostenhilfeantrags zur Wahrung der Frist des § 137 Abs. 2 ausreichend.