Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
a) Voraussetzungen
Rz. 358
Nach § 240 Abs. 1 FamFG kann die Abänderung einer rechtskräftigen Endentscheidung nach § 237 FamFG oder § 253 FamFG über eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen beantragt werden, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 FamFG gestellt worden ist.
Der Zweck des § 240 FamFG erschließt sich aus seiner Bedeutung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach §§ 249 ff. FamFG. Dieses ermöglicht allen minderjährigen Kindern, in einem einfachen Verfahren schnell einen ersten Vollstreckungstitel gegen einen Elternteil zu erhalten, in dessen Haushalt sie nicht leben. Dabei sind Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten limitiert, um die erwünschte Schnelligkeit zu gewährleisten.
Rz. 359
Im vereinfachten Verfahren kann nach § 249 Abs. 1 FamFG höchstens das 1,2-fache des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB festgesetzt werden; der Unterhaltsschuldner kann Einwendungen nur unter den engen Voraussetzungen des § 252 FamFG vorbringen.
Im Verfahren nach § 237 FamFG kann nach Abs. 3 lediglich Unterhalt bis zur Höhe des Mindestunterhalts geltend gemacht werden.
Die Unterhaltsfestsetzung erfolgt somit zwangsläufig in pauschaler Weise. Dies erfordert ein Verfahren, in dem die Beteiligten einen Unterhaltstitel herbeiführen können, der ihren jeweiligen individuellen Verhältnissen entspricht. Dem dient das Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG. Dieses gibt dem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit auf Herabsetzung des Unterhalts auf den Betrag, der dem Kind nach den individuellen Verhältnissen zusteht. Andererseits erlaubt es auch dem Kind die Heraufsetzung des Unterhalts.
Dabei besteht weder eine Präklusion noch eine Wesentlichkeitsgrenze. Maßgeblich für die Abänderung ist einzig und allein die derzeitige Rechtslage.
Rz. 360
Die Geltendmachung bestehender Einwendungen und Einreden ist dem Korrekturverfahren nach § 240 FamFG vorbehalten. Dies gilt z.B. für den Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit.
b) Zeitschranke
Rz. 361
Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist nach § 240 Abs. 2 S. 1 FamFG die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags.
Die rückwirkende Abänderung setzt die Erhebung des Abänderungsantrags voraus. Nicht ausreichend ist die Zustellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags im Prüfungsverfahren.
Die Vorschrift des § 167 ZPO, die eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Antragsschriftschrift bei Gericht ermöglicht, ist anwendbar, soweit es um die Wahrung der Monatsfrist des § 240 Abs. 2 S. 1 FamFG geht.
Rz. 362
Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft nach § 240 Abs. 2 S. 2 FamFG die Frist nicht vor Beendigung des Verfahrens ab. Diese Ausnahmeregelung soll den Unterhaltspflichtigen schützen, der im Interesse des Rechtsfriedens zunächst davon abgesehen hat, seinerseits Rechte mit einem Abänderungsantrag geltend zu machen.
Der nach Ablauf dieser Monatsfrist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist nach § 240 Abs. 2 S. 3 FamFG auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- und Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Diese modifizierte Zeitschranke für auf Herabsetzung gerichtete Abänderungsanträge entspricht § 238 Abs. 3 S. 3 FamFG.
§ 240 Abs. 2 S. 4 FamFG führt schließlich eine § 238 Abs. 3 S. 4 FamFG entsprechende Begrenzung ein: Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.