Kurzbeschreibung
Abänderungsantrag des minderj. Kindes gem. § 240 FamFG, zur Erhöhung der nach § 237 FamFG oder § 253 FamFG getroffenen Unterhaltsfestsetzung. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Vorbemerkung
Abänderungsantrag des minderjährigen Kindes gemäß § 240 FamFG, zur Erhöhung der nach § 237 FamFG oder § 253 FamFG getroffenen Unterhaltsfestsetzung. Der Antragsgegner ist bereits rechtskräftig zur Unterhaltszahlung an den Antragsteller verpflichtet. Die dortige Festsetzung erreicht jedoch nicht die volle vom Antragsgegner nach seinem Einkommen geschuldete Unterhaltsleistung. Aus diesem Grund wird nach § 240 FamFG mit dem Abänderungsantrag eine Erhöhung dieser Unterhaltsfestsetzung verlangt.
Abänderungsantrag des Kindes gemäß § 240 FamFG der nach § 237 FamFG oder § 253 FamFG getroffenen Unterhaltsfestsetzung
An das
Amtsgericht ...
– Familiengericht –
...
per beA
In der Familiensache
des Kindes ...,
geboren am ...,
gesetzlich vertreten durch seine Mutter,
Frau ...,
beide wohnhaft: ...
Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
Herrn ...,
...,
beantrage ich in Vollmacht des Antragstellers,
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dem Antragsteller für die erste Instanz Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen |
in der Sache selbst stelle ich folgende Anträge:
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In Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts … vom … (AZ ...) wird der Antragsgegner mit Wirkung vom … zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen an den Antragsteller verpflichtet: |
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für die Zeit ab … in Höhe von … Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts der ersten Altersstufe nach § 1612a BGB, |
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für die Zeit ab … in Höhe von … Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612a BGB, |
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für die Zeit ab … in Höhe von … Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB. |
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Hiervon ist die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes abzuziehen. |
Für den Fall des schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich bei nicht rechtzeitiger Anzeige der Verteidigungsabsicht, durch Versäumnisbeschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Begründung:
Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers und diesem gegenüber barunterhaltspflichtig. Der Antragsteller verfügt über kein Einkommen und kein Vermögen. Die Mutter des Antragstellers erhält das monatliche Kindergeld in Höhe von ... EUR.
Der Antragsteller lebt im Haushalt seiner Mutter. Die Mutter erfüllt ihre Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und die Erziehung des minderjährigen unverheirateten Antragstellers, der von seiner Mutter auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts ... vom ... gesetzlich vertreten wird.
Beweis: Vorlage der Entscheidung des Familiengerichts vom ..., Anlage K..., in Kopie anbei
Nach der im Antrag genannten rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts ... ist der Antragsgegner seit dem ... zur Unterhaltszahlung in der dort bestimmten Höhe verpflichtet.
Beweis: Vorlage der Entscheidung des Familiengerichts vom ..., Anlage K..., in Kopie anbei
Die dortige Festsetzung erreicht nicht die volle von ihm nach seinem Einkommen geschuldete Unterhaltsleistung. Aus diesem Grund wird nach § 240 FamFG mit dem Abänderungsantrag eine Erhöhung dieser Unterhaltsfestsetzung seit dem darin genannten Zeitpunkt verlangt.
Nach der Auskunft des Antragsgegners hat dieser ein maßgebliches, um die berufsbedingten Aufwendungen bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ... EUR. Dieses Nettoeinkommen fällt an sich in Gruppe ... der Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2019.
Der Antragsgegner ist nur dem Antragsteller gegenüber unterhaltspflichtig. Demnach ist entsprechend Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf der nächsthöheren Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Dies führt nach der Altersstufe ... des Antragstellers nach der Tabelle zu einem Bedarfsbetrag (ohne Kindergeldabzug) entsprechend der … Einkommensgruppe und … Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.
Dieser Unterhalt ist um das nach § 1612b BGB anrechenbare Kindergeld zu vermindern. Zur Vermeidung von späteren Abänderungsanträgen soll dies in dynamisierter Formulierung tenoriert werden.
Zum Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird mitgeteilt, dass der Antragsteller und sein ihn gesetzlich vertretender Elternteil über kein nach § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen und Vermögen verfügen.
(elektronisch signiert)
...
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin