Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
Rz. 477
Die Rechtsbeschwerde ist dritte Instanz für die FamFG-Sachen; zuständig ist der Bundesgerichtshof (§ 133 GVG). Sie wird geregelt in §§ 70–75 FamFG. Die Rechtsbeschwerde kann nach § 72 FamFG nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Rechtsbeschwerdegericht befasst sich ausschließlich mit Verfahren, denen aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung eine über den Einzelfall hinaus reichende Wirkung zukommt.
a) Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Rz. 478
Die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse ist nach § 70 Abs. 1 FamFG nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht oder, wenn der Beschl. v. Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen ist, vom Oberlandesgericht in dem Beschluss zugelassen wurde. Das Beschwerdegericht hat über die Zulassung der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu entscheiden; eines entsprechenden Antrages der Beteiligten bedarf es dafür nicht.
Die Rechtsbeschwerde ist vom Beschwerdegericht nach § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Merke!
Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsabhängig; es gibt keine Nichtzulassungsbeschwerde (entsprechend § 544 ZPO).
b) Einlegung der Rechtsbeschwerde, § 71 FamFG
Rz. 479
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Insoweit ergibt sich ein Unterschied zu § 64 Abs. 1 FamFG, der für das Beschwerdeverfahren die Einlegung beim Ausgangsgericht anordnet. Die Einlegung bei dem Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb vom Gesetzgeber angeordnet worden, weil allein dieses Gericht mit der Sachentscheidung befasst ist und eine Abhilfebefugnis des Beschwerdegerichts nicht besteht.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss inhaltlich notwendig enthalten:
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die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und |
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die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. |
Damit muss aus der Rechtsbeschwerdeschrift ersichtlich sein, welche Entscheidung angegriffen wird sowie dass gegen sie das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
Rz. 480
Die Rechtsbeschwerde ist zu unterschreiben.
Nach § 71 Abs. 1 S. 4 FamFG soll mit der Beschwerdeschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung beigefügt werden. § 71 Abs. 1 S. 4 FamFG ist jedoch eine reine Ordnungsvorschrift deren Nichteinhaltung keine prozessualen Nachteile nach sich zieht.
c) Begründung der Rechtsbeschwerde
Rz. 481
Die Rechtsbeschwerde unterliegt nach § 71 Abs. 2 FamFG einer Begründungspflicht. Die zulässigen Gründe für eine Rechtsbeschwerde sind § 72 FamFG zu entnehmen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung.
Die Frist kann allerdings, wie sich aus der Verweisung auf § 551 Abs. 2 S. 5 und 6 ZPO ergibt, um bis zu zwei Monate verlängert werden; erfolgt die Übersendung der Verfahrensakten durch das Beschwerdegericht nicht zügig, kann eine Verlängerung um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Akte erfolgen (§ 551 Abs. 2 S. 6 ZPO). Weitere Verlängerungen sind mit Einwilligung des Gegners möglich (§ 551 Abs. 2 S. 5 ZPO).
Rz. 482
Der Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung muss § 71 Abs. 3 FamFG gerecht werden.
Danach muss die Begründung enthalten:
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Die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), |
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die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar |
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die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; |
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soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. |
Rz. 483
Unerlässlich ist gem. § 71 Abs. 3 Nr. 1 FamFG ein konkreter Rechtsbeschwerdeantrag. Der Rechtsbeschwerdeführer hat konkret zu bezeichnen, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung beantragt wird. Er muss des Weiteren im Einzelnen bezeichnen, aus welchen Umständen sich eine Rechtsverletzung ergibt und, soweit die Rechtsbeschwerde auf einen Verfahrensfehler gestützt wird, die Tatsachen vortragen, aus denen sich der Verfahrensmangel ergibt. Die Gründe, die mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden können, werden von § 72 FamFG genannt.
Rz. 484
Die Rechtsbeschwerde kann nach § 72 Abs. 1 S. 1 FamFG nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist nach § 72 Abs. 1 S. 2 FamFG verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Die Rechtsbeschwerdeinstanz wurde damit als reine Rechtskontrollinstanz ausgestaltet, so dass ausschließlich geltend gemacht werden kann, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung formellen oder mat...